Erstmalige Gartengestaltung steuerlich absetzbar?

Kosten für eine erstmalige Gartengestaltung sind steuerlich nicht absetzbar. In der Regel können die Ausgaben weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksichtigt werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (1.7.2010, 4 K 2708/07) sind Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung steuerlich nicht absetzbar.

Erstmalige Gartengestaltung ist steuerlich nicht absetzbar
Wer seinen Garten neu anlegen lässt, der kann die Kosten für diese Gartengestaltung nicht in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung geltend machen.

In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall hatten die Kläger im Jahr 2006 an ihrem drei Jahre zuvor gebauten Haus einen Garten anlegen lassen.

Diese Kosten für die Gartengestaltung hielten sie für steuerlich absetzbar und teilten in ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten wie folgt auf: Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück machten sie als haushaltsnahe Dienstleistung und die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück als Handwerkerleistung geltend.

Die Kläger gingen davon aus, für beide Kostenblöcke der Gartengestaltung den damaligen Höchstbetrag von je 600 Euro steuerlich absetzen zu können.

Die erstmalige Gartengestaltung aus Sicht der Kläger
Die Kläger begründeten dies, indem sie darlegten, dass die Arbeiten nicht zusammen mit der Neubaumaßnahme angefallen sind und beriefen sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der "Maßnahmen der Gartengestaltung" als handwerkliche Tätigkeit ausdrücklich genannt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand sind.

Nach den Erläuterungen der Kläger basierten die Kosten für die Gartengestaltung auf Vorschlägen des erstmals 2005 kontaktierten Gartenbauers. Auch sei die Stützmauer erst durch die Umgestaltung des Geländes erforderlich geworden. Ferner argumentierten sie, die bisherige naturbelassene Wiese könne man bereits als Garten ansehen.

Auffassung des Gerichts: Erstmalige Gartengestaltung steuerlich nicht absetzbar
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass eine kumulative Inanspruchnahme (haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme grundsätzlich nicht möglich ist. Auch kann der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen.

Daher lag nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung vor.

Die Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung als steuerlich absetzbar zu qualifizieren, stand insbesondere entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl in Bezug auf die Erd- und Pflanzarbeiten als auch in Hinblick auf die Erstellung der Stützmauer, etwas Neues geschaffen hatten, was über die begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausging.