Entlastungsbetrag nur für einen Elternteil

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nach einem aktuellen Urteil des BFH nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält (BFH, Urteil v. 28.4.2010 - III R 79/08).

Wenn ein Elternteil seine Kinder allein aufzieht, so beteiligt sich der Fiskus an den finanziellen Belastungen. So gibt es zum Beispiel das einkommensunabhängige Kindergeld , das Betreuungsgeld oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Lohnsteuerklasse II.

Der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile
Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags für alleinerziehende Elternteile auf der Lohnsteuerkarte ist, dass der Arbeitnehmer alleinerziehender Elternteil ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Elternteilen gemeldet, bekommt derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, der das Kindergeld erhält. Damit steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Aktuelles Urteil zum Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile
Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in beiden Haushalten seiner getrennt lebenden Elternteile auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.

Dieser Argumentation hat sich jetzt auch der BFH in einem aktuellen Urteil zum Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile angeschlossen (BFH, Urteil v. 28.4.2010 – III R 79/08).

Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile frei wählbar
Allerdings können alleinerziehende Elternteile einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.

Somit kann der Entlastungsbetrag unabhängig von der Auszahlung des Kindergelds von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Lediglich wenn die Elternteile sich beim Entlastungsbetrag nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.