Die Selbstanzeige: Einziger Ausweg zur Straffreiheit

Mit einer formlosen Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung können von Steuerhinterziehung Betroffene für das Besteuerungsverfahren Straffreiheit erreichen. Für eine solche Selbstanzeige ist es notwendig, der Finanzverwaltung umfassend und vollständig die hinterzogenen Steuern zu melden und die hinterzogenen Beträge einschließlich der Zinsen an den Fiskus zu zahlen.

Selbstanzeige: Teilgeständnisse bringen nichts
Ein Teilgeständnis wie z.B. "Baustelle A" haben wir ’schwarz‘ abgerechnet" bringt nichts, wenn der Fiskus später feststellt, dass auch die "Baustelle B" nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

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Jede Minute zählt
Eine Selbstanzeige ist möglich,solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Im Fall der LGT-Bank in Liechtenstein verfügt die Finanzverwaltung offensichtlich über gesichertes Material, sodass die Tataufdeckung unmittelbar bevorsteht. Nach Experten-Einschätzung ist hier eine wirksame Selbstanzeige so lange noch möglich, bis die Ermittler die Angaben in den Steuerakten mit dem DVD-Material verglichen haben. Es kommt also auf jede Minute an.

Strafmilderung ist möglich
Ist die Tat entdeckt, können Betroffene trotzdem noch Pluspunkte für sich sammeln: Durch ein umfassendes Geständnis kann Schadensbegrenzung betrieben werden. Dann kann das Verfahren ggf. noch gegen eine Geldauflage eingestellt werden und die Betroffenen sind nicht vorbestraft. Wie immer kommt es aber auf den jeweiligen Einzelfall an. Insgesamt wirkt ein umfassendes Geständnis in jedem Verfahren immer strafmildernd.

Selbstanzeige vor Betriebsprüfung
Ist eine Betriebsprüfung angekündigt, muss der Betriebsprüfer spätestens vor Betreten des Firmengeländes über eine Selbstanzeige informiert werden. Befindet er sich bereits auf dem Gelände, ist es dafür zu spät.