Pauschale Umsatzsteuer – Wenn das Finanzamt nicht mitspielt

"Ich wollte für 2006 eine pauschale Umsatzsteuer abführen. Doch das Finanzamt lehnt das ab und sagt, der Pauschalbetrag würde wesentlich von dem Betrag abweichen, der sich bei einer tatsächlichen Abrechnung der Umsatzsteuer ergeben würde. Muss man das hinnehmen?"

Pauschale Umsatzsteuer – was, wenn das Finanzamt nicht mitspielt?
Das Finanzamt muss den pauschalen Vorsteuerabzug akzeptieren, wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllen. Weisen Sie Ihr Finanzamt auf die Umsatzsteuerrichtlinie 260 Abs. 1 hin. Dort steht:

"Die in der Anlage zur UstDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für Unternehmer und für das Finanzamt verbindlich. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die danach ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird." Die pauschale Umsatzsteuer ist nach Berufsgruppen unterteilt
Hintergrund für alle, die den pauschalen Vorsteuerabzug noch nicht kennen: Nach §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung können bestimmte Selbstständige und Freiberufler auf Antrag die Vorsteuer nach einem Durchschnittsprozentsatz ermitteln. Also Ihr Nettoeinkommen (z. B. 50.000 €) mal Durchschnittssatz (z. B. 7 %) ergibt Ihren abziehbaren Vorsteuerbetrag (im Beispiel 3.500 €).

Aus diesem Überblick sehen Sie einige Pauschalsätze:

Bildhauer 7,0 %
Kunstmaler & Grafiker (Achtung, nur künstlerische Grafiker, keine Grafikdesigner) 5,2 %
Journalisten (Wort und Bild) 4,8 %
Selbstständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten 3,6 %
Hochschullehrer (für nebenberufliche Tätigkeiten) 2,9 %
Schriftsteller, literarische Übersetzer, Komponisten 2,6 %

Voraussetzung: Ihr Umsatz (ohne Umsatzsteuer) hat im Vorjahr nicht mehr als 61.356 € betragen.