Die Meldepflicht nach ELENA gilt auch bei Minijobs

Das ELENA-Verfahren verpflichtet Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2010 zur monatlichen Meldung von Entgeltdaten an die zentrale Speicherstelle. Diese Verpflichtung gilt auch für Minijobs.

Vom Grundsatz her handelt es sich bei ELENA (elektronischer Entgeltnachweis) um ein elektronisches Entgeltnachweisverfahren. Der Arbeitgeber übermittelt mit ELENA bestimmte Daten seiner Beschäftigten, wie zum Beispiel Name, Anschrift, Geburtsdaten und so weiter in elektronischer Form an eine staatliche zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg.

Ziel von ELENA
Mithilfe von ELENA soll bei der Gewährung von Sozialleistungen eine Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Arbeitnehmer müssen bisher, wenn sie zum Beispiel Leistungen wie das Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld, Wohngeld und so weiter beantragen, Papierbescheinigungen des Arbeitgebers vorlegen.

Zukünftig sollen die berechtigten Behörden mit ELENA bei Bedarf die erforderlichen Daten direkt von der zentralen Speicherstelle abrufen können. Damit wären Papierbescheinigungen durch ELENA ab 2012 entbehrlich.

ELENA ist ab Januar 2010 Pflicht
Am 1. Januar 2010 hat die Pilotphase von ELENA begonnen. Arbeitgeber müssen ab Januar 2010 daher die vorgeschriebenen Daten an die zentrale Speicherstelle übermitteln.

Nach Abschluss der ELENA-Testphase sollen zunächst für fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I erforderlich sind, von den Behörden die erforderlichen Daten abgerufen werden können.

ELENA auch für Minijobs
Unabhängig davon, ob ELENA wirklich einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten wird, müssen sich alle Selbstständigen, die Arbeitskräfte – und sei es nur Minijobber – beschäftigten, mit ELENA befassen. Lediglich für Minijobs in Privathaushalten ist eine ELENA-Meldung nicht erforderlich.