Leistungen aus der betrieblichen Gruppenunfallversicherung sind steuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 (Az. 2 K 2214/07) entschieden, dass die Leistungen aus der betrieblichen Gruppenunfallversicherung steuerfrei sind. Dies sieht die Finanzverwaltung allerdings vollkommen anders und hat zum Thema Gruppenunfallversicherung beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az. BFH VIR 3/08).

Gruppenunfallversicherung: Unfall auf dem Weg zur Arbeit führte zur Berufsunfähigkeit
Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz verunglückte der Mitarbeiter eines Unternehmens so schwer, dass er berufsunfähig wurde. Die Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte, überwies einen Betrag von 25.550 €. Diesen Betrag behandelte der Arbeitgeber als Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhielt lediglich einen Auszahlungsbetrag von 11.600 €.

Der Mitarbeiter sah in der Zahlung der Gruppenunfallversicherung jedoch einen nicht steuerbaren und damit steuerfreien Schadensersatz und klagte gegen seinen Einkommenssteuerbescheid.

Das Finanzgericht beurteilt die Leistung als steuerfreien Schadensersatz
Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des Mitarbeiters an. Die Richter beurteilten die Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung nicht als Arbeitslohn, da sie keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft darstellt. Vielmehr soll durch die Zahlung der erlittene Personenschaden ausgeglichen werden.

Dass zunächst dem Arbeitgeber die Versicherungssumme als Versicherungsnehmer ausgezahlt wurde, ändere nichts an der Beurteilung, dass die Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung steuerfrei sei.

Aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung

  1. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehört die im Versicherungsfall vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgekehrte Versicherungsleistung grundsätzlich in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug, auch wenn die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers steuerfrei waren, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen hatte.
  2. Dagegen stellt die Versicherungsleistung grundsätzlich keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln waren, weil der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.

Praxis-Tipp
Sofern Sie die Versicherungsbeiträge als steuerfreien Arbeitslohn gewertet haben, sind die Versicherungserstattungen lohnsteuerpflichtig zu behandeln. Sie haben hier nur die Möglichkeit, gegen Ihre eigene Lohnsteueranmeldung Einspruch einzulegen. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens und verweisen Sie auf die beim BFH anhängige Entscheidung (BFH VI R 3/08).