Bewirtungskosten durch Eigenbelege steuerlich geltend machen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Bewirtungskosten auch durch Vorlage von Eigenbelegen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Belege alle notwendigen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen enthalten.

Bewirtungskosten können nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf 7.12.2009, 11 K 1093/07 E) auch durch Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen geltend gemacht werden.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden kann. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten steht nicht entgegen, wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, sofern die wirtschaftliche Belastung zum Beispiel durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird.

Sachverhalt zu Bewirtungskosten und Eigenbelegen
In dem entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege. Der Kläger war im Bereich der Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen gewerblich tätig. Die Klägerin hatte ein Schreib- und Grafikdesignbüro. Ferner erzielten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt erkannte von den Klägern geltend gemachte Bewirtungskosten für den Zeitraum von 1998 bis 2000 in Höhe von 5.339 DM, 8.969 DM und 16.509 DM nicht an, da Rechnungen über 200 DM nach Auffassung des Finanzamtes auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 S. 4 EStR a.F.). Dies gelte nach Ansicht des Finanzamts auch für im Ausland anfallende Bewirtungskosten.

Als Nachweis wurden die Eigenbelege, die der Kläger weitgehend selbst erstellt hatte, vom Finanzamt nicht anerkannt.

Demgegenüber waren die Kläger der Ansicht, dass eine Unterschrift des Gastwirts auf dem Bewirtungsbeleg seit 1990 nicht mehr erforderlich ist. Außerdem sei das Fehlen des Namens des Bewirtenden nach ihrer Auffassung unschädlich. Hierzu verwiesen sie auch auf das BMF-Schreiben vom 21.11.1994. Danach können Bewirtungskosten im Ausland auch dann abgezogen werden, wenn sie den im deutschen Gesetz geforderten Anforderungen nicht voll entsprächen.

Geltendmachung von Bewirtungskosten durch Eigenbelege
Das Gericht hält die Bewirtungskosten für abzugsfähig, sofern auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Klägers fehlt. Der Kläger hat nach Ansicht des Finanzgerichtes – insoweit ausreichend – Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Bewirtungskosten erstellt.

Auch dann, wenn der Kläger als bewirtende Person z. T. nachgetragen worden sein sollte, wäre dies unschädlich. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck lässt sich nach Auffassung der Richter nachholen.

Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten durch Eigenbelege steht nicht entgegen, wenn eingereichte Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, sofern die Belastung zum Beispiel durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.

Volltext zur Geltendmachung von Bewirtungskosten durch Eigenbelege
Der Volltext des Urteils zur Geltendmachung von Bewirtungskosten durch Eigenbelege steht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW zum Download zur Verfügung.