Betreuungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen & Co.: Sichern Sie sich den Steuerabzug 2006

Nach langem Hin und Her steht es nun weitestgehend fest: Seit dem 01.01.2006 können Sie Kinderbetreuungskosten, aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- bzw. Betreuungskosten in größerem Umfang als bisher steuerlich geltend machen. Eine Übersicht zeigt Ihnen jetzt, was geht.
Betreuungskosten rückwirkend geltend machen
Die Regelungen sind noch nicht gesetzlich verabschiedet – trotzdem sollten Sie schon jetzt reagieren, da sie nach Willen der großen Koalition rückwirkend ab dem 01.01.2006 gelten sollen.
Betreuungskosten für Pflegebedürftige
Die bisherige Regelung: Sie können maximal 3.000 € jährlich an Aufwendungen geltend machen, indem Sie 20 % – also 600 € – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Neu ist jetzt: Diese Beträge können Sie ab 01.01.2006 verdoppeln, also insgesamt Aufwendungen bis zu 6.000 € im Jahr mit einem Steuerabzug bis zu 1.200 € geltend machen.

Voraussetzungen:

  • Die Pflege- oder Betreuungsleistungen für einen pflegebedürftigen Menschen müssen im Sinne der Pflegeversicherung erbracht werden.
  • Die Aufwendungen müssen über ggf. erhaltene Geldleistungen der Pflegeversicherung hinaus gehen, weil diese angerechnet werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksrechnungen
Bisher konnten Sie nur so genannte haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt (z.B. Wohnungsreinigung, Fensterputzen, Betreuung) teilweise steuerlich geltend machen.
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die von Handwerkern ausgeführt wurden, waren bisher ausgenommen.

Jetzt gilt:
Sie können auch diese Handwerkerarbeiten im Privathaushalt teilweise steuerlich geltend machen. Und zwar nach dieser Regel:
Von einem Höchstbetrag von 3.000 € können Sie 20 % der Arbeitskosten (ohne Material) – also maximal 600 € jährlich geltend machen.  

Praxis-Tipp
Sammeln Sie sofort alle Belege, mit denen Sie die Kosten für Ihre Kinderbetreuung nachweisen können, damit diese bei Ihrer Steuer 2006 berücksichtigt werden können.
Sammeln Sie sicherheitshalber auch Belege für die Betreuungskosten, die nach dem jetzigen Stand der Dinge nicht abzugsfähig sind (Beispiel: Alleinverdiener mit Kind unter 3 Jahren) – für den Fall, dass es bei der Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat noch Änderungen geben sollte.

Handwerksrechnungen sollten Sie ab sofort per Banküberweisung bezahlen. Denn Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Handwerksrechnungen ist, dass Sie die Zahlung per Bankbeleg nachweisen können.
Achten Sie darauf, dass der Handwerker Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung stellt, in der Arbeitsleistung und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind