Besteuerung einer Abfindung für die Reduzierung der Arbeitszeit

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung liegen. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des BFH.

Verlieren Arbeitnehmer aufgrund der Finanzkrise oder sonstiger Gründe ihren Arbeitsplatz, so erhalten Sie häufig eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall.

Die Zahlung der Abfindung führt dann zwar grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Allerdings kann der Arbeitnehmer für die Abfindung eine Tarifermäßigung in Anspruch nehmen. Die Tarifentlastung nach der sogenannten Fünftel-Methode fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist.

Besteuerung der Abfindung nach der Fünftel-Regelung
Wird die Abfindung nach der Fünftel-Regelung besteuert, so wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Im zweiten Schritt kommt die Abfindung mit einem Fünftel hinzu. Die auf die Abfindung entfallende Steuer wird dann in Schritt drei mit fünf multipliziert.

Diese Regelung zur Besteuerung von Abfindungen nach der Fünftel-Regelung klingt zwar etwas kompliziert, führt aber in der Regel zu deutlichen Steuerersparnissen.

Wie hoch die Steuerersparnis durch die Besteuerung der Abfindung nach der Fünftel-Regelung im Einzelfass ist, kann der Steuerberater oder auch das Lohnbüro ausrechnen. Außerdem stehen im Internet verschiedene Online-Rechner zur Ermittlung der Netto-Abfindung zur Verfügung (siehe unten).

Abfindung für die Reduzierung der Arbeitszeit
Eine Besteuerung von Abfindungen nach der Fünftelregelung kommt aber nicht nur für den Wegfall des Arbeitsplatzes in Betracht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) kommt die Besteuerung nach der Fünftel-Methode auch für Abfindungen in Betracht, die für eine Reduzierung der Arbeitszeit gezahlt wird (Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09).

In dem hier beschriebenen Fall zur Abfindung für eine Reduzierung der Arbeitszeit war die Klägerin bei der X AG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Am 2. März des Streitjahres schlossen die AG und die Klägerin einen Vertrag zur Verringerung der Wochenarbeitszeit ab dem 24. Februar 2004 um 19,25 Stunden unbefristet auf 19,25 Wochenstunden. Hierfür sollte die Arbeitnehmerin im Gegenzug eine Abfindung in Höhe von 17.459 Euro erhalten. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die begünstigte Versteuerung der Abfindung. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab und erfasste die Abfindung in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.

Das Urteil zur Besteuerung von Abfindungen für die Reduzierung der Arbeitszeit
Nach Ansicht des BFH kommen als außerordentliche Einkünfte Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.

Eine Abfindung wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Eine Entschädigung bzw. Abfindung muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

So verhält es sich, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert. Diese – auch hier sogenannte – Teilabfindung dient als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und beruht mit dem Änderungsvertrag auf einer neuen Rechtsgrundlage.

Das Gesetz verlangt in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht, das bei der Zahlung einer Abfindung das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis) gänzlich beendet werden muss. Der Arbeitnehmer muss für die Anwendung der Fünftel-Regelung seine Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufgeben. Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz in Form einer Abfindung geleistet wird.

Dies ist der Fall, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags eine Verminderung der Arbeitszeit vereinbaren, die Vollzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers also in eine Teilzeitbeschäftigung überführen und der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung erhält.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftel-Regelung für Abfindungen
Damit das Finanzamt die Fünftel-Regelung für Abfindungen akzeptiert, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. So muss die Abfindung zunächst innerhalb eines Kalenderjahrs fließen und die Abfindung darf nicht in zwei Teile vor und nach dem Jahreswechsel gesplittet werden.

Da die Fünftel-Regelung für Abfindungen nur dann zum Ansatz kommt, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen, kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst im Folgejahr zu erhalten, sofern die übrigen Einkünfte geringer ausfallen.

Im Internet steht das Urteil zur Behandlung von Abfindung für die Reduzierung der Arbeitszeit zum Download zur Verfügung.

Online-Rechner zu Berechnung der Netto-Abfindung
Um zu berechnen, wie viel Nettolohn von der Abfindung verbleibt, stehen verschiedene Online-Rechner zur Verfügung. Bei diesen Online-Rechnern wird nach Eingabe der Brutto-Abfindung und einiger persönlicher Berechnungsgrundlagen die Höhe der Abfindung berechnet, die netto verbleibt.