Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Beerdigungskosten können unten gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings dürfen die Ausgaben für die Beerdigung einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Beerdigungskosten für die Beisetzung eines nahen Angehörigen können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein.

Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen allgemeinen und außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art differenziert. Im ersten Fall handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger erwachsen.

Als außergewöhnliche Belastung werden sie nur dann steuermindernd anerkannt, wenn sie die nach Familienstand und Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelte zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Beerdigungskosten, wenn diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Keine allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen stellen hingegen Aufwendungen für Trauerbekleidung und für die Bewirtung von Trauergästen dar.

Sind die Aufwendungen für die Beerdigung dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen allerdings nur insoweit in Betracht, als sie auch der Art und der Höhe nach zwangsläufig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Fall zur Anerkennung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
In einem aktuellen Fall machte ein Kläger in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2006 Beerdigungskosten für die Beerdigung seines Vaters i.H.v. 20.926 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einzelnen handelte es sich dabei um Kosten für die Todesanzeige (5.249 Euro), Kosten für Blumenschmuck (1.611 Euro), Kosten für Danksagungen (2.645 Euro), Kosten für Begräbnisfilm (2.784 Euro), Kosten für das Beerdigungsinstitut und den Sarg (5.612 Euro) sowie Gebühren (3.012 Euro).

Von diesen Beerdigungskosten erkannte das Finanzamt – vor Abzug der zumutbaren Belastung – 7.500 Euro als außergewöhnliche Belastungen an.

Darüber hinaus machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2007 weitere 19.898 Euro Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen für die Beerdigung seines Vaters geltend. Hierbei handelte es sich um Kosten für einen Steinmetzbetrieb und Gebühren der Stadt für Grabmale. Von diesen Beerdigungskosten erkannte das Finanzamt keinerlei Kosten als außergewöhnliche Belastung an, da die Grenze der Angemessenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG überschritten sei.

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen müssen angemessen sein
Die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach BFH-Rechtsprechung zwar regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Allerdings erwachsen einem nahen Angehörigen dabei nur solche Beerdigungskosten zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs.2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen.

Dementsprechend waren die nicht unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Kosten für die Filmaufnahmen und die aufwendige Grabstätte bereits nicht zwangsläufig.

Sind Beerdigungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Welche Beerdigungskosten der Höhe nach als angemessen anzusehen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Insgesamt ist die Angemessenheit aber unabhängig von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu beurteilen.

Großzügige Auslegung der Angemessenheit von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Bei der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Beerdigungskosten ist eine großzügige Beurteilung geboten.

Im Streitfall wurde für die Angemessenheitsprüfung eine Recherche der Stiftung Warentest herangezogen. Danach kostete eine Bestattung in Deutschland im Jahr 2004 durchschnittlich rund 4.500 Euro. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Preise und der gebotenen großzügigen Beurteilung war die Grenze der Angemessenheit von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei dem vom Finanzamt anerkannten Betrag von 7.500 erreicht.

Der Volltext zum Urteil über die Anerkennung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen steht im Internet zum Download zur Verfügung.