Bank-Kontoauszüge: Vorlage beim Finanzamt

Nach einem BFH-Urteil (BFH, Urteil vom 24.02.2010 - II R 57/08) darf das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank in der Regel nicht die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Der Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge besteht erst dann, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

In dem entschiedenen Fall zur Vorlage von Kontoauszügen durch die Bank hatte das Finanzamt im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin von einer Bank die Vorlage von Kontoauszügen für das von ihr bei der beklagten Bank unterhaltene Konto verlangt.

Das Finanzamt wollte durch die Vorlage der Kontoauszüge prüfen, ob der Kundin aufgrund regelmäßiger Kontoabhebungen genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hatten. Da die Bankkundin die Kontoauszüge nach eigenen Aussagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt von der Bank die Vorlage der Kontoauszüge.

Die Bank lehnte die Vorlage der Kontoauszüge beim Finanzamt unter Verweis auf § 97 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) und ein bisher fehlendes Auskunftsersuchen nach § 93 AO ab.

Das Finanzamt wies die Klage über die Vorlage von Kontoauszügen beim Finanzamt allerdings ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Zum Anspruch des Finanzamts auf Vorlage von Kontoauszügen durch eine Bank
Nach Auffassung des BFH verstößt das Vorlageverlangen des Finanzamts gegen § 97 Abs. 2 S. 1 AO. Danach soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden – wie zum Beispiel auch Kontoauszügen – in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Die Norm dient nach Ansicht der BFH-Richter der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 93 AO stellt in der Regel die weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreifende Maßnahme als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden – wie etwa auch Kontoauszüge – dar.

Ein Abweichen von der in § 97 Abs. 2 S. 1 AO vorgegebenen Rangfolge kommt nach dem BFH-Urteil daher nur unter besonderen Bedingungen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage von Schriftstücken, wie etwa Kontoauszügen, beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist.

Im Streitfall lag allerdings kein solcher Fall vor, sodass das Finanzamt von der Bank nicht die Vorlage der Kontoauszüge verlangen durfte. Es wäre dem Finanzamt vielmehr möglich gewesen, die Klägerin im Wege eines Auskunftsverlangens dazu aufzufordern, zur Frage regelmäßiger Abhebungen Stellung zu nehmen. Eine Vorlage von Kontoauszügen beim Finanzamt durch die Bank war jedenfalls nicht zwingend erforderlich.

Volltext zum Urteil über die Vorlage von Kontoauszügen beim Finanzamt
Auf der Homepage des BFH ist der Volltext zur Entscheidung über die Vorlage von Kontoauszügen beim Finanzamt veröffentlicht.