Finanzverwaltung ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Mitten in der Sommerpause ist die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das Bundesfinanzministerium gefallen. Die Abgabenordnung ist quasi das Grundgesetz der Finanzverwaltung. Der Anwendungserlass, um den es hier geht, ist eine Anweisung an die Finanzverwaltung, wie die Abgabenordnung zu interpretieren ist.
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
Bei der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (Az.: IV A 4 – S 0062/07/0001, vom 12. Juli 2007) hat eine entscheidende Änderung im Bereich der Mitwirkungspflichten ergeben (§ 90 Abs. 2 Abgabenordnung). Jetzt heißt es dort:

Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, können aus seiner Pflichtverletzung für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden.

Was diese Änderung für Sie bedeutet
Für den Fiskus ist es erheblich einfacher, Ihre Behauptungen zu ignorieren, wenn Sie die hierfür erforderlichen Belege nicht vorlegen. Dann können die Beamten von einem Sachverhalt ausgehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung als wahrscheinlich anzusehen ist.

Beispiel: Der Bauunternehmer wickelt 70 % seiner Aufträge mit Privatkunden und 30 % mit anderen Unternehmen ab. Anhand seiner Buchführungsunterlagen ergibt sich, dass er für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder monatlich 200 € in bar entnommen hat. Aus den vorgelegten Kontounterlagen ergeben sich keine weiteren Abbuchungen, mit denen sich der Lebensunterhalt bestreiten ließe.

Einnahmen werden hinzugeschätzt
Verweigert der Unternehmer jetzt die Vorlage der privaten Kontoauszüge mit dem Hinweis, das sei das Konto der Ehefrau, kann der Fiskus jetzt im Gegenzug behaupten, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommt. Das Finanzamt kann jetzt einen anderen Sachverhalt unterstellen: Für das Bestreiten des privaten Lebensunterhalts müssen offensichtlich bisher nicht bekannte Quellen zur Verfügung stehen (Schwarzgeld). Von dieser Annahme ausgehend, wird der Prüfer jetzt Einnahmen hinzuschätzen.