Ansparabschreibungen nach Zwangsauflösungen

Wollen Sie eine größere Anschaffung für Ihren Betrieb vornehmen, dürfen Sie dafür schon 2 Jahre vor der Investition eine Ansparabschreibung in Höhe von bis zu 40% der Kosten bilden. Wird die Investition innerhalb dieses Zeitraums nicht getätigt, müssen Sie die Ansparabschreibung auflösen und Ihren Gewinn entsprechend erhöhen. Sie dürfen aber sofort wieder eine neue Ansparabschreibung bilden.
Die muss das Finanzamt nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg auch dann anerkennen, wenn Sie die Ansparabschreibung erneut für dieselben geplanten Anschaffungen bilden (Finanzgericht Brandenburg, 23.11.2005, Aktenzeichen 4 K 232/03). Allerdings hat das letzte Wort der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 1/06). Die Chancen stehen aber gut, dass das Urteil bestätigt.

Beispiel: Sie haben eine Ansparabschreibung über 5.000 Euro für einen Geschäftswagen, Typ VW Golf gebildet. Den schaffen Sie innerhalb der Investitionsfrist nicht an. Deshalb müssen Sie nach 2 Jahren Ihren Gewinn wieder um die 5.000 Euro erhöhen. Gleichzeitig bilden Sie aber erneut eine Ansparabschreibung für denselben Geschäftswagen, wodurch Sie die Gewinnerhöhung neutralisieren. Als zusätzliche Belastung werden für Sie deshalb lediglich 600 Euro "Straf"-Zinsen an das Finanzamt fällig, weil Sie die Investitionsfrist nicht eingehalten haben.

Beachten Sie: Sind Sie nicht länger als 6 Jahre selbstständig, gelten Sie für das Finanzamt als Existenzgründer. Dann beträgt die Investitionsfrist bei der Ansparabschreibung 5 Jahre. Außerdem müssen Sie keine Zinsen zahlen, wenn Sie innerhalb dieser Frist doch nicht investieren sollten (§ 7 g Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz).