Vorsteuer: Schon kleine Unachtsamkeiten kosten jetzt den Abzug

Bei der Prüfung von Eingangsrechnungen, aus denen Sie die Vorsteuer ziehen, sollten Sie ab sofort noch penibler vorgehen. Das zeigen eindringlich zwei aktuelle Urteile. Besonders tückisch: Es reicht heute nicht mehr aus, wenn Sie sich bei der Vorsteuer einfach auf die Angaben auf der Rechnung verlassen – zum Beispiel auf die Richtigkeit der Absenderadresse. Stellt sich die Adresse später als falsch oder als Scheinadresse heraus, müssen Sie die aus der Rechnung gezogene Vorsteuer zurückzahlen. Sie müssen die Richtigkeit der Daten also eigenständig überprüfen.

Aktuelle Urteile zur Vorsteuer
In einem am 9. April 2008 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, vom 6. Dezember 2007, Az. V R 61/05) ging es um einen deutschen Kfz-Händler, der aus Italien importierte Fahrzeuge vertrieb. Die Rechnungen für die importierten Autos stellte eine ebenfalls in Deutschland ansässige Firma. Der Kfz-Händler machte aus diesen Rechnungen Vorsteuer geltend – und dabei kamen größere Summen zusammen: insgesamt mehr als 60.000 €.

Bei solchen Vorsteuerbeträgen werden die Finanzämter grundsätzlich hellhörig. So auch in diesem Fall. Die Behörden überprüften die Sache, und es stellte sich heraus, dass es sich bei dem Rechnungsabsender, der angeblich in Deutschland ansässigen Lieferfirma, nur um eine Scheinadresse handelte – um die Adresse eines Büroservice, der nur die Post und die Anrufe an den in Wirklichkeit in Italien sitzenden Lieferanten weiterleitete. Ergebnis: Die Rechnungen mit der falschen Adresse der Scheinfirma berechtigten den Kfz-Händler nicht zum Vorsteuerabzug!

Praxis-Tipp
Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit aller Angaben zu prüfen reicht allein nicht mehr aus! Nach diesem Urteil sollten Sie bei größeren Rechnungen, aus denen Sie die Vorsteuer ziehen, überprüfen, ob die Firma tatsächlich unter der angegebenen Adresse existiert. Eine einfache Möglichkeit hierbei ist die Recherche im Internet unter www.handelsregister.de. Nach Registrierung können Sie in diesem gemeinsamen Registerportal der Länder kostenlos alle Einträge recherchieren.

Auch an der mangelnden Beschreibung der Leistung auf der Rechnung kann der Vorsteuerabzug scheitern. Wie penibel die Finanzämter bei der Prüfung geworden sind, zeigt eindringlich das jetzt veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Hamburg (vom 9. November 2007, Az. 7 K 240/06). Hier ging es um ein Holz- und Bautenschutzunternehmen, das Arbeiten an ein Subunternehmen weitergegeben hatte. In den Rechnungen des Subunternehmens waren die Leistungen jedoch nicht detailliert beschrieben, sondern eher allgemein mit Beschreibungen wie „ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" oder „ausgeführte Flachverblendarbeiten" gekennzeichnet.

Folge: Auch für diese Rechnungen konnte das Unternehmen keine Vorsteuern geltend machen und blieb auch vor Gericht erfolglos. Begründung: Die Leistungsbeschreibungen müssen detaillierte Angaben zu Ort, Datum und Umfang enthalten, damit sie eindeutig und leicht prüfbar sind.

Bekommen Sie Rechnungen, in denen Leistungen oder Waren nicht detailliert und eindeutig beschrieben sind, fordern Sie umgehend eine neue Rechnung des Lieferanten. Stellt der sich quer, zahlen Sie notfalls nur den Nettobetrag.