Achtung: Pauschale Abzinsung von Gesellschafterdarlehen

Mal wieder eine Regelung, die in der Praxis erhebliche Probleme bereitet. Der zugrundeliegende Sachverhalt zum Thema Abzinsung von Gesellschafterdarlehen ist dabei denkbar einfach und auch zu Hauf in der Realität anzutreffen. Es gilt also Obacht zu geben, um nicht in diese Steuerfalle zu tappen. Folgender Fall ist gemeint.

Sachverhaltsdarstellung

Als Anteilseiger (Beteiligungsquote ist irrelevant) geben Sie Ihrer Gesellschaft ein Darlehen. Weil Sie mit dem Darlehen ja in erster Linie Ihre Gesellschaft stärken wollen, geben Sie dieses unverzinslich hin, um die Gesellschaft nicht auch noch mit einer Zinslast zu belasten.

Aufgrund der Zinslosigkeit der GmbH-Verbindlichkeit kommt nun jedoch automatisch die Lafontain’sche Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auf den Plan, die über die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz auch bei Kapitalgesellschaften anzuwenden ist.

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Abzinsung

Nach dieser Norm sind Verbindlichkeiten mit einen gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass über die Abzinsung der Verbindlichkeit eine Gewinnerhöhung auszuweisen ist, die wiederum die Steuerlast erhöht, ohne dass auch nur ein müder Euro Liquidität zugeflossen ist.

In Zahlen bedeutet dies:

Bei einem unverzinslichen Darlehen von 100.000 € und einer unbestimmten Laufzeit ist mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes laut Bewertungsgesetz zu bewerten. In Kombination mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % ergibt sich ein Vervielfältiger von 0,503. Bei 100.000 € entspricht dies einer nicht in Liquidität bestehenden, steuerpflichtigen Gewinnerhöhung von 49.700 €!

Ausnahmen von der Abzinsung

Ausgenommen von der Abzinsung sind lediglich Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder die verzinslich sind bzw. auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen.

Gerichtsentscheid dazu

Nun hat das Finanzgericht Münster (Az: 9 K 1213/09 G,F) entschieden, dass auch bei einer unverzinslichen Darlehensverbindlichkeit die ohne bestimmte Laufzeit eingegangen wurde, pauschal von einer mehr als zwölfmonatigen Laufzeit auszugehen ist und somit die Abzinsung eintritt.

Zwar kann ein Darlehen mit unbestimmter Laufzeit nach § 488 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Einhaltung einer Frist von nur drei Monaten gekündigt werden, nach Auffassung der Rechtsprechung kommt es jedoch nicht auf die reine Möglichkeit zur kurzfristigen Kündigung an, sondern lediglich darauf, womit der Schuldner (also die Gesellschaft) bei Darlehensüberlassungen rechnen konnte.

Probleme beim Gegenbeweis

Insbesondere in Fällen, in denen der Mehrheitsgesellschafter das Darlehen überlassen hat, wird daher auch von Seiten der Gesellschaft mit einer längeren Darlehensüberlassung zu rechnen gewesen sein. Der Gegenbeweis wird daher schwer fallen. Die Abzinsung ist wahrscheinlich nicht mehr aufzuhalten, zumal auch schon der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung (Az: I R 35/09) wiederholt in dasselbe Horn gestoßen hat. Auch die obersten Finanzrichter sagen: "Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind (…) abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann."

Der klare Rat

Um dem Problem der Abzinsung aus dem Weg zu gehen, sollten alle Darlehen verzinslich geschlossen werden. Damit die Zinsen die Gesellschaft nicht auch noch zusätzlich belasten, sollte eine Endfälligkeit des Zinses vereinbart werden. Bei einem Fälligkeitsdarlehen kann die GmbH dann schließlich nach wirtschaftlicher Besserung das Darlehen und die Zinsen in einer Summe zurückzahlen.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn die aktuellen Verluste der GmbH so hoch sind, dass die gewinnerhöhende Abzinsung nicht zu einer Steuerbelastung führt. In diesen Fällen könnte die gewinnerhöhende Abzinsung zu einer Verringerung des Verlustes führen. Das Bilanzbild verbessert sich also.

Wenn sich die Situation der Gesellschaft auch wieder wirtschaftlich und liquiditätstechnisch gebessert hat, kann entweder über die Darlehensrückzahlung oder die Vereinbarung einer einsetzenden Verzinsung die gewinnmindernde Aufzinsung erreicht werden und eine etwaige Steuerbelastung kann dann gemindert werden.

Unter dem Strich entscheidet der Einzelfall über den bestmöglichen Weg, allerdings muss man dafür die Problematik auch auf dem Plan haben.