3 Möglichkeiten, wie Sie Ihre Abfindung berechnen können

Die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gehört für Millionen Arbeitnehmer in Deutschland zu den größten Sorgen überhaupt. Wird der Arbeitsvertrag dennoch aufgekündigt, können viele Angestellte auf die Zahlung einer Abfindung und somit auf einen finanziellen Ausgleich für die anstehende Phase der Jobsuche hoffen.

Im Vorfeld die Abfindung berechnen zu lassen, gibt Planungssicherheit und verhindert falsche Vorstellungen über die Höhe dieser letzten Zahlung des Arbeitgebers.

Wem stehen Abfindungen überhaupt zu?

Ein grundsätzliches Anrecht auf Abfindung für einen gekündigten Arbeitnehmer besteht in Deutschland nicht. Häufig ist die Zahlung einer Abfindung explizit im Arbeitsvertrag festgehalten, ansonsten kann der Betroffene durch Klage vor dem Arbeitsgericht auf eine entsprechende Zahlung hoffen. Viele Arbeitgeber scheuen die juristische Auseinandersetzung, weshalb sie darum bemüht sind, eine einvernehmliche Regelung mit dem bisherigen Arbeitnehmer zu treffen. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen wird oft freiwillig eine Abfindung angeboten, damit der Entlassene nicht klagt.

Kommt es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht, wird ein Kündigungsschutzverfahren eingeleitet. Sofern die Kündigung rechtens ist, endet der Prozess im Regelfall mit einem Vergleich, wodurch dem Entlassenen eine Abfindung zugesagt wird. Beim Abfindung berechnen und der anschließenden Auszahlung an den Betroffenen ist es außerdem unwahrscheinlich, dass dies die Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld beeinflusst.

Die voraussichtlich zu erwartende Höhe der Abfindung berechnen

Auf welchem Wege auch immer die Abfindungszahlung erhalten wird – schon frühzeitig können Sie sich ein Bild von der zu erwartenden Höhe machen. Hierfür stehen Ihnen unterschiedliche Methoden und Rechenverfahren offen, die im Folgenden vorgestellt werden und Ihnen noch vor einer potenziellen Kündigung Planungssicherheit geben.

Achtung: Trotz der folgenden Richtwerte ist die explizite Abfindung sehr häufig eine individuelle Verhandlungssache, die individuelle Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses spielt in jedem Fall mit ein.

Möglichkeit 1: Eigenständiges Abfindung berechnen nach der Gehaltsmethode

Gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz steht dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu. In der persönlichen Auseinandersetzung bzw. bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht haben sich Zahlungen zwischen einem halben bis ganzen Bruttomonatsgehalt etabliert. Die gesetzliche Regelung gewährt allerdings keinen Mindestanspruch, abhängig vom bestehenden Arbeitsvertrag oder einem Sozialplan darf der Arbeitgeber eine niedrigere Abfindung auszahlen. Aus diesem Grund sollte der erste Blick in jedem Fall in den bestehenden Arbeitsvertrag gehen.

Zum korrekten Abfindung berechnen nach dieser Methode muss außerdem geklärt werden, was überhaupt als Bruttomonatsgehalt verstanden wird. Neben der regelmäßig ausgezahlten Gehaltshöhe werden üblicherweise auch Prämien, Sonderzahlungen oder Fahrtgeld mit zum Einkommen gezählt. Wird Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt, kann dieses anteilig auf den regulären, monatlichen Lohn umgelegt werden.

Haben Sie alle Sonderzahlungen erfasst und im entsprechenden Anteil berücksichtigt, ist das halbe bis ganze Monatsgehalt lediglich noch mit den bisherigen Beschäftigungsjahren zu multiplizieren. Das Ergebnis ist ein guter Anhaltspunkt für die zu erwartende Abfindung.

Möglichkeit 2: Rechenhilfen im Internet beanspruchen

Falls Ihnen die eigenständige Berechnung schwerfällt und eine Reihe von Sonderzahlungen in das monatliche Gehalt einzurechnen sind, können Sie online auf eine Hilfestellung zurückgreifen. Verschiedene Vergleichsportale oder Plattformen rund um das Thema Arbeitsrecht stellen einen Onlinerechner bereit, mit dem Sie nach Eingabe aller grundlegender Informationen Ihre Abfindung berechnen können.

Beim Einsatz dieser Hilfsmittel sollten Sie in Ruhe prüfen, welche rechtlichen Grundlagen bei der Kalkulation zugrunde gelegt werden. Wird z. B. mit einem halben oder ganzen Monatsgehalt als Rechnungsgrundlage gearbeitet, kommen unterschiedliche Rechner zu unterschiedlichen Ergebnissen. Erneut gilt: Die präsentierten Zahlen sind stets als Anhaltspunkt zu verstehen und werden nicht garantiert als verpflichtende Zahlungen vom zuständigen Arbeitsgericht bestätigt.

Möglichkeit 3: Kontakt zu Betriebsrat, Gewerkschaft & Co. suchen

Theoretisch wäre der Arbeitgeber der ideale Ansprechpartner beim Abfindung berechnen, da der sämtliche Vertragsregelungen kennt. Da das Vertrauensverhältnis durch die Kündigung beschädigt ist und der Arbeitgeber die Abfindung so niedrig wie möglich gestalten möchte, sollte Hilfe durch kompetente Instanzen aus dem Arbeitsumfeld eingeholt werden.

Bei größeren Unternehmen ist der Betriebsrat ein guter Ansprechpartner, der die bestehenden Vertrags- und Sozialregelungen bestens kennt und hierdurch die Rechengrundlage zum Abfindung berechnen ermitteln kann. Bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft stehen Fachjuristen zur Seite, die neben der Berechnung der zustehenden Abfindung auch rechtliche Beratung für die Kündigungsschutzklage zusichern.