Steuerfallen beachten: Weihnachtsgeschenke ohne Reue

Zum Jahresende gehört ein kleiner Dank zu jeder guten Geschäftsbeziehung dazu. Der kann auch verbunden sein mit einem kleinen Geschenk. Seien Sie aber nicht zu großzügig, sonst müssen noch Steuern gezahlt werden, und das macht die gut gemeinte Aufmerksamkeit zu einem Ärgernis.
Schenken Sie Lieferanten, Kunden, Unternehmerkollegen etc. etwas zu Weihnachten, sollte das nicht mehr als 35 Euro kosten. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, darf das Geschenk inkl. Umsatzsteuer 41,65 Euro kosten.
Achtung! Das ist ein Freibetrag! Ist ein Geschenk teurer, sind die gesamten Kosten steuerlich nicht absetzbar.
Haben Sie derselben Person in diesem Jahr schon einmal ein Geschenk gemacht, kürzt sich der Betrag um die Kosten dafür (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Bei Geschenken von einem Wert bis zum Freibetrag muss der Beschenkte zudem nicht damit rechnen, Steuern dafür nachzahlen zu müssen.
Tipp: Denken Sie unbedingt daran: Kosten für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen Sie einzeln und getrennt aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz), sonst kann der Fiskus den Steuerabzug dafür später streichen!
Bis 40 Euro für Mitarbeiter
Bedanken Sie sich bei Mitarbeitern mit einem Geschenk, sind die Kosten dafür ohne Wertlimit als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings sollten die Kosten eines Weihnachtsgeschenks – unabhängig von Ihrer eigenen Umsatzsteuerpflicht – 40 Euro inkl. Mehrwertsteuer nicht überschritten. Darüber hinaus müssten Sie nämlich Lohnsteuer für den Mitarbeiter abführen (R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien 2008). Oder noch schlimmer: Handelt es sich um einen Mini-Jobber, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden – und er würde möglicherweise steuer- und sozialabgabenpflichtig. Außerdem muss es sich um ein Sachgeschenk handeln (Geldgeschenke sind stets Arbeitslohn).