Schüler und Studenten als Aushilfskräfte: Das sollten Sie wissen

Brauchen Sie als Unternehmer in den Ferien oder bei Produktionsspitzen kurzfristig Aushilfen, können Sie Studenten und Schüler als Aushilfskräfte für eine gewisse Zeit oder sogar dauerhaft beschäftigen. Mit den jungen, motivierten Mitarbeitern kann nicht nur die aktuelle Produktion gewährleistet werden, vielleicht lassen sich einige auch als zukünftige Azubis oder Angestellte gewinnen.

Werkstudenten
brauchen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Nur die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sind zu entrichten.

Diese Voraussetzungen gelten bei Werkstudenten

  • die Arbeit findet ausschließlich in den Semesterferien statt (plus 2 Wochen Karenzzeit) ODER
  • der Student arbeitet während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ODER
  • die Beschäftigung erfolgt regulär abends, in der Nacht oder an freien Tagen (z. B. am Wochenende)

Lassen Sie sich dabei vom Studenten immer eine Immatrikulationsbescheinigung pro Semester für die Personalabteilung geben. Nehmen Sie Abstand von potenziellen Langzeitstudenten (mehr als 25 Semester), auf die das Werksstudentenprivileg nicht mehr gelten könnte. Zudem darf der Student maximal 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden arbeiten. Ansonsten besteht volle Sozialversicherungspflicht.

Diese Voraussetzungen gelten bei der Beschäftigung von Schülern

Möchten Sie als Unternehmer Schülern eine Chance bieten in das Arbeitsleben hineinzuschnuppern, überlegen Sie zuerst, wofür diese sich am besten eignen. Generell stellen leichte Arbeiten (Handreichungen, Aufräumen etc.) kein Problem dar. Die heutige PC-affine Jugend ist sicherlich auch im Büro eine große Hilfe.

Die Anmeldung erfolgt je nach Art der Beschäftigung wie bei anderen Arbeitnehmern auch bei der Minijob-Zentrale oder der betreffenden Krankenkasse. Bei unter 18-jährigen muss zudem noch das Jugendschutzgesetz beachtet werden:

  • keine Beschäftigung unter 13 Jahren (Ausnahme: Betriebspraktikum)
  • zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr nur nach Einwilligung der Eltern
  • Ab dem 15. Lebensjahr ist die reguläre Einstellung möglich. Für Vollzeitarbeit gelten allerdings weiterhin die Regelungen der vorigen Altersklasse

Als Unternehmer sollten Sie sich immer eine Einverständniserklärung der Eltern geben lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Die maximal zulässigen Arbeitszeiten (generell nur an 5 Tagen / Woche) richten sich nach Alter und den Schulzeiten. So dürfen Kinder ab 13 Jahren neben der Schule nur zwei Stunden (drei in der Landwirtschaft) arbeiten und das i.d.R. nur von 08-18 Uhr, wenn nicht gerade Schule ist. In den Ferien dürfen Jugendliche ab 15 8 Stunden/ Tag bei max. 40 Stunden in der Woche zwischen 6-20 Uhr arbeiten.

Hinzu kommen noch die Pausenregelungen: 30 Minuten bei bis zu 6 Stunden/Tag und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden. Auch Urlaub steht Schülern zu, wenn Sie mindestens einen  Monat lang beschäftigt werden.