Diese Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungskonform, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung den legitimen Zweck, die Betroffenen vor einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu schützen (Bundesverfassungsgericht, 26.06.2007, Aktenzeichen:1 BvR 2204/00).
Achtung: Das Gericht bestätigte zudem, dass Beiträge auch nachträglich erhoben werden können. Wer also der Versicherungspflicht unterliegt und sich nicht bei der Deutschen Rentenversicherung anmeldet, muss mit erheblichen Nachzahlungen rechnen.
Versicherungspflichtig sind folgende Selbstständige (§ 2 Sozialgesetzbuch VI):
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
- Künstler und Publizisten,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Handwerker, die noch keine 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben,
- Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (nur 1 Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter) und
- Ich-AGs.
Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht und zur Befreiung davon bekommen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung auf der Internet-Seite www.deutsche-rentenversicherung.de.