Geschenke an Geschäftspartner: Die Pauschalsteuer nicht immer notwendig

Sie als Unternehmer haben erstmals für das Jahr 2007 die Möglichkeit, den Wert der von Ihnen überreichten Geschenke nach § 37b EStG pauschal mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und Kirchensteuer zu versteuern. Allerdings erhöhen sich durch die Pauschalsteuer Ihre Kosten für Geschenke. Großer Pferdefuß dieser Neuregelung: Wählen Sie die Pauschalsteuer, fällt die Pauschalsteuer für sämtliche Geschenke an, die Sie in dem betreffenden Geschäftsjahr an Ihre Geschäftsfreunde machen.
Notwendig ist die Pauschalsteuer nicht
Halten Sie sich bei Ihren Geschenken an Geschäftsfreunde stets an die Grenze von 35 €, brauchen Sie sich mit der neuen Pauschalsteuer im Grunde nicht weiter beschäftigen. Es hat niemand einen Nachteil davon, wenn Sie sich diese zusätzliche Ausgabe von 30 % zzgl. SolZ und Kirchensteuer ersparen.
Dennoch kann die Wahl der Pauschalsteuer sinnvoll sein, wenn Sie häufig Unternehmer unter Ihren Geschäftspartnern beschenken. Denn wenn Sie die Pauschalsteuer anwenden, trifft den Beschenkten keine Steuerpflicht mehr, was Sie ihm auch mitteilen müssen. Gerade bei Geschenken an Geschäftsfreunde können Sie das werbewirksam ankündigen und damit die positive Wirkung Ihres Geschenks noch steigern.

Dann können Sie nämlich werbeträchtig kommunizieren, dass Sie den Beschenkten von seiner – streng genommen bestehenden – Versteuerungspflicht befreien. Sie verschaffen Ihrem Geschenk damit höhere Aufmerksamkeit und sich selbst ein positives Image. Nebeneffekt: Bei einem Geschenk bis 35 €, das Sie pauschal besteuern, ist die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe absetzbar.

Pauschalsteuer: Bei wertvollen Geschenken droht Ärger
Bei Geschenken im Wert von mehr als 35 € entfällt Ihr Betriebsausgaben- und ggf. auch Ihr Vorsteuer- oder Pauschalsteuerabzug. Auf ein solches Geschenk müssen Sie aber auch keine Umsatzsteuer abführen, da Sie keinen Vorsteuerabzug haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Trotzdem können teure Geschenke auch für Kleinunternehmer sinnvoll sein, wenn sie sich wegen der Werbewirkung und Kontaktförderung in Form von Aufträgen rentieren. Ihre Kosten dafür sind dann nicht abziehbare Betriebsausgaben.