Diese Punkte müssen Sie beim Jahresabschluss beachten

Der Jahresabschluss ist aus einer Reihe von Gründen eine wichtige Pflicht für alle Unternehmen und Freiberufler. Denn zum einen bildet er die Grundlage für die Besteuerung durch das Finanzamt, zum anderen gibt es Auskunft über die Entwicklung der jeweiligen Firma, Kanzlei oder Praxis.

Dabei unterscheiden sich die gesetzlichen Vorgaben je nach Art des Unternehmens. Für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende genügt für den Jahresabschluss, dass eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird.

Für Firmen auf Basis einer Kapitalgesellschaft müssen dagegen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ausgestellt werden. Neben der Feststellung der zu versteuernden Gewinne dient der Jahresabschluss auch dazu, die Buchhaltung für das jeweilige Geschäftsjahr in sich abzuschließen und den Verantwortlichen die zur Fällung zukünftiger unternehmerischer Entscheidungen notwendigen betrieblichen Kennzahlen an die Hand zu geben.

Die notwendigen Schritte zum Jahresabschluss

Für die Erarbeitung eines Jahresabschusses müssen zunächst die Grundlagen gelegt werden. Deshalb lohnt es sich, mit der Arbeit nicht erst kurz vor Jahresende zu beginnen, sofern das jeweilige Geschäftsjahr, wie in der Regel üblich, dem Kalenderjahr entspricht. Hierfür ist bei Kapitalgesellschaften im Rahmen der Buchhaltung zunächst der Abschluss der Konten erforderlich.

Dabei müssen die Unterkonten abgeschlossen werden und im nächsten Schritt die den Unterkonten übergeordneten Hauptkonten. Durch Zusammenführung der abgeschlossenen Hauptkonten kann dann die Abschlussbilanz für das jeweilige Geschäftsjahr erstellt werden. Aus den so gewonnen Zahlen wird im nächsten Schritt die Abschlussübersicht ausgefertigt, welcher die für die Entwicklung des Unternehmens im abgelaufenen Jahr maßgeblichen Kennzahlen in geordneter Form zusammenfasst.

Auf Verlangen ist die Abschlussübersicht zusätzlich zur Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch an das Finanzamt zu übermitteln. Weiterhin muss eine Überprüfung des Jahresabschlusses in Form einer Feststellung vorgenommen werden. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt diese Feststellung durch die Gesellschafter. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), so wird die Feststellung durch den Aufsichtsrat vorgenommen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wesentlich einfacher gestaltet sich die Ausfertigung des Jahresabschlusses bei kleineren Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Für diese genügt es, nach Abschluss eines Kalenderjahres eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen. In dieser werden in einfacher tabellarischer Form alle Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst und anschließend voneinander subtrahiert.

Der so gefundene Betrag weist den im abgelaufenen Jahr erzielten Gewinn oder Verlust der jeweiligen Unternehmung aus. Anhand dieses Betrages erfolgt dann in der Regel die Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer. Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang dann, wenn keine ausreichende Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Sphäre in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Ausdruck kommt.

Insofern ist es in diesem Zusammenhang wichtig, den Eigenverbrauch im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in realistischer Weise in den Jahresabschluss einfließen zu lassen.