Zur Abzinsung von unverzinslichen Darlehen

Längerfristige Darlehen unterliegen dem Gebot der Abzinsung. Diese Regelung betrifft auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen.

Darlehen beziehungsweise Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die unverzinslich sind, sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Die Abzinsung bewirkt, dass eine unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers beim Darlehensnehmer im Jahr der Abzinsung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Abzinsung von unverzinslichen Gesellschafterdarlehen
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts betrifft das Gebot der Abzinsung auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen.

Entscheidung: Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GmbH wurden für das Jahr 2006 zwei unverzinsliche Darlehen (eins vom Gesellschafter sowie eins von seiner Ehefrau) abgezinst. Hiergegen hat die GmbH Einspruch eingelegt und beim Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.

Zur Begründung gegen die Abzinsung führte die GmbH aus, dass das Gebot der Abzinsung im Falle unverzinslicher Gesellschafterdarlehen mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sei und mit dem Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung in Konflikt gerate. Aus den genannten Gründen sei das Gebot der Abzinsung teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorschrift auf Darlehen von Gesellschaftern sowie von nahestehenden Personen nicht anzuwenden sei.

Das Finanzgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift zur Abzinsung bestehen nicht. Gründe für eine teleologische Reduktion greifen nicht.

Die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz ist, dass generell alle längerfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten dem Gebot der Abzinsung unterliegen. Das schließt es aus, hinsichtlich einer Fallgruppe eine Ausnahme vorzunehmen.

Konsequenz: Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Abzinsung auf alle längerfristigen Darlehen vorzunehmen.

Das zu dieser Frage beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren bleibt aber abzuwarten.