Verzögerungsgeld § 146 AO kostet mindestens 2.500 Euro

Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO ist ein neues Druckmittel der Finanzverwaltung. Wird es festgesetzt, kostet es zwischen 2.500 und 250.000 Euro. Insbesondere bei Betriebsprüfungen wird es daher gerne angedroht, wenn Steuerpflichtige ihren Pflichten nicht zeitnah nachkommen.

Das Verzögerungsgeld nach § 146 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) wurde bisher kaum angewendet. Dies wird sich zukünftig aber wohl ändern.

Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO
Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO wurde vom Finanzgericht Schleswig-Holstein als rechtmäßig eingestuft. Damit müssen Steuerpflichte insbesondere bei Betriebsprüfungen damit rechnen, dass – wenn sie Ihren Pflichten nicht zeitnah nachkommen – ein Verzögerungsgeld angedroht wird.

Verzögerungsgeld gem. § 146 AO vs. Verspätungszuschlag
Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO lässt sich mit dem Verspätungszuschlag nach § 152 AO vergleichen. Es wurde durch Artikel 10 des Jahressteuergesetzes 2009 als steuerliche Nebenleistung in die Abgabenordnung eingeführt. Insbesondere soll das Verzögerungsgeld nach § 146 AO den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten.

Festsetzung von Verzögerungsgeld nach § 146 AO
Die Finanzbehörde kann Verzögerungsgeld nach § 146 AO unter anderem festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung des zuständigen Finanzamts in das Ausland verlagert hat. Ferner dann, wenn der Steuerpflichtige den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht zeitnah ermöglicht oder seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht zeitnah oder nicht vollständig nachkommt.

Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO kostet mindestens 2.500 Euro
Wird ein Verzögerungsgeld nach § 146 AO festgesetzt, so kostet dies den Steuerpflichten mindestens 2.500 Euro. Maximal kann das Verzögerungsgeld nach § 146 AO sogar 250.000 Euro betragen.

Anders als das Zwangsgeld nach §§ 329, 332 AO kann das Verzögerungsgeld nach § 146 AO ohne vorherige Androhung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. Der Steuerpflichtige ist allerdings im Allgemeinen auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein Verzögerungsgeld nach § 146 AO festgesetzt werden kann.

Darüber hinaus kann das Verzögerungsgeld nach § 146 AO erst nach Ablauf einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist festgesetzt werden. Welche Frist noch als angemessen anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 AO grundsätzlich vor, so steht es im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde, ob und in welcher Höhe es ein Verzögerungsgeld festsetzt.