Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss: Ansatz und Bewertung

Die Existenz eines Vertrages mit den daraus resultierenden Verpflichtungen ist eine grundlegende Voraussetzung für den Ansatz einer finanziellen Verbindlichkeit im IFRS-Abschluss. Diese Ansatzpflicht für finanzielle Verbindlichkeiten gilt unabhängig von den allgemeinen Ansatzkriterien.

Beim erstmaligen Ansatz einer Verbindlichkeit unterscheidet man im IFRS-Abschluss zwischen unbedingten und festen Verpflichtungen. Im ersten Fall wurden die vertraglich vereinbarten Leistungen (z. B. die Lieferung) bereits erbracht, lediglich die Vergütung steht noch aus. Hier ist die Verbindlichkeit im IFRS-Abschluss als finanzielle Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz zu erfassen.

Der zweite Fall liegt vor, wenn zwar ein Vertrag besteht, die andere Vertragspartei ihrer Verpflichtung (z. B. Lieferung) aber noch nicht nachgekommen ist. Dann ist noch keine finanzielle Verbindlichkeit im IFRS-Abschluss zu passivieren.

Wann müssen Sie Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss ausbuchen?
Finanzielle Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss sind auszubuchen, wenn sie erfüllt wurden, eine Umschuldung bzw. Schuldumwandlung stattfand oder die Schuld durch einen Dritten übernommen wurde.

So bewerten Sie finanzielle Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss
Bei ihrer erstmaligen Erfassung sind finanzielle Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung zu bewerten.

Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um eine Transaktion in Geld ( z. B. um eine Darlehensaufnahme) handelt, entspricht der beizulegende Zeitwert dem zufließenden Geldbetrag.

Bewertungsprobleme ergeben sich bei Verbindlichkeiten im IFRS-Abschluss immer dann, wenn bei einer Kreditaufnahme der vereinbarte Zins unüblich ist. In diesen Fällen sind entsprechende Zu- oder Abschläge vorzunehmen.