Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss richtig erfassen

Rechnungsabgrenzungskosten dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung. Wenn Sie beispielsweise Zahlungen vor dem Bilanzstichtag leisten, die wirtschaftlich auf eine Zeit nach dem Abschlussstichtag fallen, erfassen Sie die entsprechenden Werte als aktive Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss. Wie Ihnen dies fehlerfrei gelingt, erfahren Sie hier.

Rechnungsabgrenzungskosten dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung. Nach den neuen handelsrechtlichen Vorschriften (§ 250 Handelsgesetzbuch n.F. (HGB)) erscheinen sie sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite einer Bilanz.

Wann bilden Sie Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss?

Rechnungsabgrenzungsposten bilden Sie für Ihren Jahresabschluss dann, wenn Sie beispielsweise Zahlungen vor dem Bilanzstichtag leisten, die wirtschaftlich auf eine Zeit nach dem Abschlussstichtag fallen. In diesem Fall handelt es sich um aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

Wenn Sie hingegen Einnahmen empfangen haben, die wirtschaftlich dem
neuen Wirtschaftsjahr als Ertrag zugerechnet werden müssen, erfassen Sie
die entsprechenden Werte als passive Rechnungsabgrenzungen.

Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten ist es somit, Zahlungseingänge
bzw. Zahlungsausgänge dem Geschäftsjahr zuzuordnen, zu dem sie
wirtschaftlich gehören.

Wahlrechte bei Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden folgende Aktivierungswahlrechte bei den Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss aufgehoben:

  • Das Aktivierungswahlrecht für die aktive Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigten Zöllen oder Verbrauchsteuern.
  • Das Aktivierungswahlrecht für die aktive Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer.

In Rechnungsabgrenzungsposten enthaltene Zölle und Verbrauchsteuern

Dieser Rechnungsabgrenzungsposten umfasste in der Regel Ausfuhrzölle und bestimmte Verbrauchsteuern, wie z. B. Mineralölsteuer, Tabaksteuer etc.

Zölle und Verbrauchsteuern gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens. Vor der BilMoG-Einführung wurde die aufwandswirksame Erfassung der Zölle und Verbrauchsteuern durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände verschoben.

Diese Rechnungsabgrenzungsposten können jetzt im Jahresabschluss nicht mehr gebildet werden, denn die alten handelsrechtlichen Regelungen hierzu konnten letztmalig für Geschäftsjahre angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben.

Steuerliche Konsequenzen ergeben sich durch diese handelsrechtlichen Änderungen allerdings nicht. Für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern sowie für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen gilt nach wie vor das steuerliche Ansatzgebot nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).