Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss: Damnum

Im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsposten stellt das Damnum einen Sonderfall dar. Für die Aktivierbarkeit werden in § 250 Abs. 3 HGB einige Voraussetzungen genannt.

Der Gesetzgeber regelt in § 250 HGB einen Sonderfall der Rechnungsabgrenzungsposten. Es handelt sich um das sogenannte Damnum bei Verbindlichkeiten.

Das Damnum als Rechnungsabgrenzungsposten
Als Voraussetzung für die Aktivierbarkeit des Damnums als Sonderfall der Rechnungsabgrenzung werden in § 250 Abs. 3 HGB mehrere Voraussetzungen genannt.

So muss zunächst der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag sein, damit ein Damnum als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden darf. Hinweis: Als Damnum bezeichnet man den Unterschiedsbetrag zwischen der dem Darlehnsnehmer tatsächlich zur Verfügung gestellten Kreditsumme (= Ausgabebetrag) und dem von ihm an den Gläubiger zurückzuzahlenden Geldbetrag (= Erfüllungsbetrag).

Wirtschaftlich betrachtet entspricht das Damnum vorausgezahlten Zinsen. Der Erfüllungsbetrag kann dabei unter oder über dem Nominalbetrag des Kredits liegen. Ist der Ausgabenbetrag kleiner als der Nominal-/ Erfüllungsbetrag (z. B. Nominalbetrag 100.000 Euro, Auszahlung 95.000 Euro) spricht man von einem Disagio (Abgeld). Im umgekehrten Fall – der Erfüllungsbetrag liegt über dem Nominalbetrag des Darlehns (z. B. Kredit nominal 100.000 Euro, Rückzahlung 105.000 Euro) – stellt die Differenz (5.000 Euro) ein Agio (Aufgeld) dar.

Sonderfall Damnum als Rechnungsabgrenzungsposten
Wirtschaftlich und bilanziell ergibt sich in beiden Fällen die gleiche Problematik. Das Unternehmen hat als Darlehensnehmer den höheren Erfüllungsbetrag als Verbindlichkeit zu passivieren und darf im Falle des Disagios in Höhe des Unterschiedsbetrages einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen. Bei einem Agio ist der Unterschiedsbetrag als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren. Ferner ist der Unterschiedsbetrag in beiden Fällen über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig abzuschreiben.

Bilanzielle Behandlung beim Darlehensgeber nicht explizit geregelt
Die bilanzielle Behandlung derartiger Sachverhalte beim Darlehensgeber wird im Gesetz nicht explizit geregelt. Liegt der Auszahlungsbetrag eines hingegebenen Kredits unter dem Erfüllungsbetrag, weil ein Disagio oder ein Agio vereinbart ist, wird der Kredit zum Auszahlungsbetrag bilanziert.

Während der Laufzeit des Darlehens ist der Auszahlungsbetrag erfolgswirksam aufzustocken, sodass bei Fälligkeit der Erfüllungsbetrag erreicht wird. Darüber hinaus wird es für zulässig gehalten, den Kredit von Beginn an mit dem Erfüllungsbetrag zu aktivieren und den Unterschiedsbetrag (Damnum) als passiven Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Dieser wird dann über die Darlehenslaufzeit erfolgserhöhend aufgelöst. Für das Damnum besteht ein Aktivierungswahlrecht.