Pensionsrückstellungen nach BilMoG: Anhangangaben

Mit dem BilMoG sind die Angaben im Anhang über Pensionsrückstellungen deutlich umfangreicher geworden

Nach altem Recht waren die Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen in Artikel 28 Abs 2 EGHGB geregelt. Diese Angaben im Anhang zu Pensionsrückstellungen galten und gelten weiterhin für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i S von § 264a HGB. Die Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen erstreckten sich danach auf nicht passivierte unmittelbare und mittelbare Pensionsverpflichtungen sowie auf ähnliche Verpflichtungen.

Die Summe der nicht passivierten Schulden inklusive der Pensionsrückstellungen ist dabei nur in einem Betrag anzugeben.

Nach dem BilMoG gebietet die neue Nr 24. zu § 285 HGB, dass die für Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen angewendeten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, im Anhang anzugeben sind.

Mit diesen neuen Anhangangaben zu den Pensionsrückstellungen werden die Informationen des Jahresabschlusses auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung und der ähnlichen Verpflichtungen wesentlich erweitert und verbessert.

Pensionsrückstellungen: Besondere Angaben zu Pensionsverpflichtungen
Im Anhang ist zu den Pensionsverpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren anzugeben, also darzulegen, ob die Projected-Unit-Credit-Methode oder das modifizierte Teilwertverfahren angewendet wurde.

Bei den grundlegenden Annahmen zur Berechnung der Pensionsrückstellungen sind ferner Ausführungen zum Zinssatz, zu den erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen und zur Sterbetafel zu machen.

Gem. § 285 Nr. 25 HGB sind gesonderte Angaben zu den Pensionsrückstellungen auch dann zu machen, wenn das Unternehmen die Altersversorgung bzw. vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen durch zugriffsfreies Reservieren von Vermögensgegenständen absichert (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Unternehmen müssen in solchen Fällen im Anhang die Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, die mit den Versorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen saldiert wurden, nennen, sowie den Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und die verrechneten Aufwendungen und Erträge. Diese Angaben zu den Pensionsrückstellungen gewähren dem Bilanzleser einen guten Einblick in den Absicherungsstand der Altersversorgung.

Pensionsrückstellungen: Übergangsregelungen zu Anhangangaben
In den Übergangsvorschriften des Art. 67 Abs. 1 EGHGB sind für Pensionsrückstellungen besondere Anhangangaben aufgeführt. Sie befinden sich unter anderem in Absatz 2 dieser Vorschrift und besagen, dass die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Pensionsrückstellungen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angegeben werden müssen.

Demnach ist insbesondere anzugeben, ob die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen, die auf die geänderte Bewertungsmethode zurückzuführen ist (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), nicht im Jahr der Bewertungsänderung voll passiviert wurde und welcher Betrag der Pensionsrückstellung im jeweiligen Jahr des fünfzehnjährigen Übergangszeitraums noch nicht in die Pensionsrückstellung eingegangen ist.

Eine weitere Übergangsvorschrift zu Pensionsrückstellungen findet sich in Satz 4 des Abs. 1 von Art. 67 EGHGB. Sie fordert innerhalb des fünfzehnjährigen Übergangszeitraums die Angabe der jeweiligen Überdeckung, die sich ergibt, wenn das Unternehmen eine an sich gebotene Auflösung der Pensionsrückstellung aufgrund des geänderten Bewertungsverfahrens nicht vorgenommen hat, weil die zu erwartenden Zuführungen des fünfzehnjährigen Übergangszeitraums die Überdeckung des Übergangsjahres wieder kompensieren.