Mehrwertsteuerpaket bringt Änderungen für EU-Mitgliedstaaten

Am 12. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union zwei EG-Richtlinien (2008/9/EG und 2008/9/EG) sowie eine EG-Verordnung (143/2008) verabschiedet, das sogenannte Mehrwertsteuerpaket (MwSt-Paket). Durch dieses Mehrwertsteuerpaket findet eine grundlegende Änderung der Ortsvorschriften bei Dienstleistungen statt. Außerdem wird das bisherige Vorsteuer-Vergütungsverfahren für in der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmer durch ein neues Prozedere ersetzt.

Zeitrahmen für das Mehrwertsteuerpaket
Die Mitgliedsstaaten der EU haben die Neuregelungen durch das Mehrwertsteuerpaket bis zum 1. Januar 2010 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland treten die Änderungen des deutschen Umsatzsteuerrechts aufgrund der Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Alle Unternehmen sollten sich daher mit den Änderungen durch das Mehrwertsteuerpaket vertraut machen und ggf. erforderliche Anpassungen in den Buchhaltungssystemen vornehmen.

Ort der Dienstleistung nach dem Mehrwertsteuerpaket
Durch die Neuregelung für Dienstleistungen durch das Mehrwertsteuerpaket ist ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich nach der Person des Dienstleistungsempfängers zu unterscheiden.

Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung an einen Nichtunternehmer, kommt nach dem Mehrwertsteuerpaket als Grundregel weiterhin das Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Danach liegt der Ort einer Dienstleistung an einen Nichtunternehmer auch ab 1. Januar 2010 grundsätzlich dort, wo der Unternehmer (Leistungserbringer) sein Unternehmen betreibt.

Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung an einen anderen Unternehmer, unterliegt diese Dienstleistung ab 1. Januar 2010 durch das Mehrwertsteuerpaket grundsätzlich dort der Umsatzsteuer, wo der Dienstleistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Durch das Mehrwertsteuerpaket kommt damit im B2B-Bereich als Grundregel das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung, das im Binnenmarkt bereits für grenzüberschreitende Lieferungen gilt.

Die neue Grundregel des Mehrwertsteuerpaketes für den B2B-Bereich soll zu einer Vereinfachung der bestehenden Ortsvorschriften führen. Zudem können Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig ohne Ausweis von nationaler Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, da künftig nach dem Mehrwertsteuerpaket das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU künftig verpflichtend zur Anwendung kommt.

Bei den Ortsvorschriften für Dienstleistungen gelten nach dem Mehrwertsteuerpaket zahlreiche Sonderregelungen. Diese Spezialregelungen nach dem Mehrwertsteuerpaket werden entweder ausschließlich im B2B-Bereich Anwendung finden oder nicht auf die Person des Dienstleistungsempfängers abstellen.

Details zum Mehrwertsteuerpaket
Weitere Details zum Mehrwertsteuerpaket finden Sie in der Broschüre "Das Mehrwertsteuerpaket. Neue Regelungen für die EU-Mitgliedstaaten" der BDO Deutsche Warentreuhand.