Latente Steuern in der IFRS-Rechnungslegung: Ausweis

Latente Steuern sind im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung unter den langfristigen Vermögenswerten und Schulden auszuweisen, auch wenn sich die zeitlich begrenzten Steuerdifferenzen im Laufe des folgenden Geschäftsjahres auflösen.

Aktive latente Steuern und passive latente Steuern sind im IFRS-Abschluss grundsätzlich unsaldiert auszuweisen. Eine Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern ist nach IFRS hingegen vorgeschrieben, wenn das Unternehmen berechtigt ist,

  1. tatsächliche Steueransprüche gegen tatsächliche Steuerschulden aufzurechnen und
  2. sich die latenten Steuern auf Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.

Ausweis von latenten Steuern im IFRS-Abschluss
Latenter Steuern werden im IFRS-Abschluss in der GuV in der Regel saldiert im Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ausgewiesen. Eine gesonderte Darstellung ist nur für den Steueraufwand erforderlich, der der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen ist.

Angaben zu latenten Steuern
Im Vergleich zum HGB-Jahresabschluss sind die Angabepflichten zu latenten Steuern nach IFRS sehr umfangreich und detailliert.

Die GuV enthält in der Regel nur den zusammengefassten Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag". Im Anhang sind latente Steuern nach IFRS detailliert nach den verschiedenen Komponenten aufzugliedern. Somit wird die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und latenten Steuern nach IFRS in den Anhang verlagert.

Darüber hinaus verlangen die IFRS u. a. Angaben über erfolgsneutrale Veränderungen der latenten Steuern, Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Verlustvorträgen und über den anzuwendenden Steuersatz zur Ermittlung latenter Steuern.

Darüber hinaus ist im Anhang eine Überleitungsrechnung darzustellen, aus der sich der Zusammenhang zwischen dem tatsächlichen Steueraufwand und dem Produkt aus IFRS-Ergebnis und anzuwendendem Steuersatz ergibt.