Körperschaftsteuerguthaben: Am 30. September gibt es Geld vom Finanzamt

Das zum 31. Dezember 2006 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben wird gleichmäßig über einen 10-Jahres-Zeitraum bis zum Jahr 2017 ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt jährlich jeweils am 30. September. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Bis zum Jahr 2001 galt für einbehaltene Gewinne ein höherer Körperschaftsteuersatz als für ausgeschüttete. Damals wurde bei der thesaurierenden Gesellschaft ein Körperschaftsteuersatz von 40 Prozent angewendet, der bei einer Ausschüttung auf 30 Prozent abgesenkt wurde. Beim Ausschüttungsempfänger wurde diese Steuer vollständig auf dessen Steuerschuld angerechnet.

Körperschaftsteuerguthaben durch Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren

Der Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren machte eine Übergangsregelung erforderlich. Zum 31. Dezember 2000 wurden daher die mit 40 Prozent Körperschaftsteuer belasteten thesaurierten Gewinne bis zum Veranlagungszeitraum 2000 im Verhältnis 1 zu 6 in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt.

Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens lag auf Eis

Leider war eine Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens zunächst wegen des sogenannten Körperschaftsteuer-Moratoriums nicht möglich. Danach konnte das Körperschaftsteuerguthaben zunächst in Verbindung mit ordentlichen Gewinnausschüttungen und unter starken Einschränkungen realisiert werden.

Durch eine Gesetzesänderung wurde dann aber das Auszahlungsverfahren für das Körperschaftsteuerguthaben vereinfacht (§ 37 Abs. 4 KStG n. F.). Durch diese Neufassung wurde die Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben unabhängig von Gewinnausschüttungen möglich. Hierzu wurde das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2006 letztmalig festgestellt.

Körperschaftsteuerguthaben wird in Raten gezahlt

Das somit zum 31. Dezember 2006 letztmalig festgestellte Körperschaftsteuerguthaben wird seit dem Jahr 2008 gleichmäßig über einen 10-Jahres-Zeitraum bis zum Jahr 2017 ausgezahlt.

Das Körperschaftsteuerguthaben wird somit jeweils am 30. September zurückgezahlt. Ein Antrag auf Zahlung des Körperschaftsteuerguthabens ist nicht erforderlich.

Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens

Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde in der Handels- und Steuerbilanz zum 31. Dezember 2006 Gewinn erhöhend angesetzt und mit dem Barwert bewertet. Der Barwert wurde dabei auf der Grundlage des Marktzinses am Bilanzstichtag ermittelt, wobei als Orientierungshilfe die Verzinsung von Bundesanleihen diente.

Die Gewinnerhöhung aus der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens wurde bei der Einkommensermittlung neutralisiert.

Die Vereinnahmung der einzelnen Jahresraten führt in Höhe des Zinsanteils zu einer Gewinnrealisation, die allerdings bei der Ermittlung des Einkommens ebenfalls neutralisiert wird. Umgekehrt wirken sich auch keine Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Körperschaftsteuerguthaben (z. B. durch Abzinsung auf den Barwert, Zinsverluste etc.) auf die Höhe des Einkommens aus.

Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens

Der Steuerpflichtige kann seinen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens abtreten oder verpfänden. Allerdings ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen nur bei Sicherungsabtretungen und Bankunternehmen gestattet.

Körperschaftsteuerguthaben bei Kleinbeträgen

Durch eine Gesetzesänderung mussten kleinere Körperschaftsteuerguthaben nicht in den gesetzlich vorgesehenen zehn Raten, sondern konnten als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Dies galt für Kleinbetragsfälle, in denen das Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat.

Von den Finanzämtern wurden daher bereits im Herbst 2008 entsprechende Bescheide erteilt und das Körperschaftsteuerguthaben in einer Summe ausgezahlt.