Kleinstkapitalgesellschaften auf dem Prüfstand: Interessante Alternative?

Sind Kleinstkapitalgesellschaften interessante Alternativen zu anderen Rechtsformen? Zumindest werden sie künftig von einigen Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses profitieren.

Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang Juli 2012 einen Referentenentwurf für das sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG-E) vorgelegt, mit dem die auf EU-Ebene vereinbarten Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für bestimmte Kleinstunternehmen umgesetzt werden sollen.

Was sind Kleinstkapitalgesellschaften?

Nach dem Entwurf handelt es sich bei Kleinstkapitalgesellschaften um Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne voll haftende natürliche Personen, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 350.000 Euro
  • Umsatz: 700.000 Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 10

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften können im Rahmen der Jahresabschlusserstellung
auf einige Erleichterungen hoffen. So werden Sie voraussichtlich nur
eine vereinfachte Bilanz aufstellen müssen, die sich auf die
Buchstaben-Positionen des § 266 HGB beschränkt.

Darüber hinaus werden Kleinstkapitalgesellschaften voraussichtlich auch nur eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (mit lediglich acht Positionen) aufstellen müssen. Ferner wird man auf den Anhang verzichten können, wenn die erforderlichen Angaben zu Haftungsverhältnissen und zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Zusätzliche Befreiungen für bestimmte Kleinstkapitalgesellschaften

Nach dem Entwurf werden Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer AG oder KGaA auch von bestimmten Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) befreit, die sich insbesondere auf den Anhang beziehen.

Hinweis: Angaben zu eigenen Aktien sind aber weiterhin erforderlich.

Offenlegungspflichten von Kleinstkapitalgesellschaften

Auch Kleinstkapitalgesellschaften werden ihre Bilanz elektronisch beim Bundesanzeiger einreichen müssen. Allerdings besteht nach dem Entwurf ein Wahlrecht, ob sie ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger bekannt machen lassen oder ob sie ihn nur zur "dauerhaften Hinterlegung" einreichen. Im letzten Fall erhalten Dritte nur auf Antrag eine Kopie der Bilanz.

Meine Empfehlung: Kleinstkapitalgesellschaften können für viele Unternehmen durchaus eine interessante Alternative sein. Eine Prüfung könnte sich lohnen.