Kalkulatorische Abschreibung nur mit Wiederbeschaffungswert

Anders als die bilanzielle Absetzung für Abnutzung (AfA), die sich ausschließlich nach handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften richtet, orientieren Sie sich bei der kalkulatorischen Abschreibung am Wiederbeschaffungswert. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Im Rahmen Ihrer Kostenrechnung kann es durchaus vorkommen, dass Sie Kosten berücksichtigen, denen überhaupt kein Aufwand gegenübersteht oder solche, denen ein Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht. In den meisten Fällen handelt es sich dann um sogenannte kalkulatorische Kosten. Die bekannteste kalkulatorische Kostenart ist die kalkulatorische Abschreibung, die sich an den Wiederbeschaffungswerten (und nicht an den Anschaffungskosten) orientiert.

Die kalkulatorische Abschreibung orientiert sich am Wiederbeschaffungswert

Die kalkulatorischen Abschreibungen gehören zu den sogenannten Anderskosten, also zu solchen Kosten, die in der Kostenrechnung mit einem anderen Betrag erfasst werden als in der Buchhaltung. Ein Grund dafür ist, dass sich die kalkulatorische Abschreibung am Wiederbeschaffungswert orientiert.

Beispiel: Sie haben einen neuen Firmen-Pkw für 30.000 Euro netto angeschafft. Diesen müssen Sie gemäß amtlicher Abschreibungstabelle über sechs Jahre abschreiben. Damit schreiben Sie diesen PKW steuerrechtlich mit 5.000 Euro pro Jahr ab. Realistischerweise gehen Sie aber davon aus, dass Sie für einen vergleichbaren Pkw in sechs Jahren 33.000 Euro bezahlten müssen. Daher gehen Sie in Ihrer Kostenrechnung bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung von den höheren Wiederbeschaffungswerten (33.000 Euro) aus und schreiben 5.500 pro Jahr ab.

Durch Wiederbeschaffungswerte ergeben sich höhere Abschreibungsbeträge

Dadurch, dass Sie bei der kalkulatorischen Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert ausgehen, werden sich – bis auf wenige Ausnahmen – in der Regel höhere Abschreibungsbeträge ergeben.

Ein weiterer Unterschied zur bilanziellen Abschreibung ergibt sich dadurch, dass Sie nach Ablauf des Abschreibungszeitraums den Vermögensgegenstand weiter abschreiben, wenn er seinen betrieblichen Zweck weiter erfüllt. Nutzen Sie den aus dem Beispiel angeschafften Pkw auch noch nach sieben Jahren, so berücksichtigen Sie die kalkulatorische Abschreibung auch im siebten Jahr.

Kalkulatorische Abschreibung: Wiederbeschaffungspreis und Nutzungsdauer

Wie bereits festgestellt, sind bei der kalkulatorischen Abschreibung durch die Orientierung am Wiederbeschaffungswert die Abschreibungsbeträge in der Regel höher. Dies wird allerdings häufig dadurch kompensiert, dass sich die Nutzungsdauer bei der kalkulatorischen Abschreibung an den tatsächlichen Verhältnissen – und nicht an den amtlichen Abschreibungstabellen – orientiert.

Gehen Sie beispielsweise bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung von einem Wiederbeschaffungspreis von 35.000 Euro nach Ablauf einer Nutzungsdauer von sieben Jahren aus, ergibt sich wieder eine kalkulatorische Abschreibung von 35.000 / 7 = 5.000 Euro.