Jahresabschlussfeier der Controller wird steuerlich gefördert

Ein Abteilungs- bzw. Bereichsleiter der Bereiche Rechnungswesen und Controlling kann Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen, wenn diese Kosten beruflich veranlasst sind.

Das Finanzbericht Rheinland-Pfalz stellte bereits in einem Urteil vom 19.2.2009 (5 K 1666/08) fest, dass die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Bewirtung aus geschäftlichem Anlass) nicht greift, wenn ein Abteilungs- oder Bereichsleiter aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Der Fall zu Bewirtungskosten für eine Jahresabschlussfeier
In diesem Fall machte ein kaufmännischer Leiter im Streitjahr 2006 unter Vorlage einer Rechnung eines Restaurants Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 Euro als Werbungskosten geltend. Bei den Bewirtungskosten handelte es sich um Kosten, die in Zusammenhang mit einer Jahresabschlussveranstaltung seiner eigener Abteilungen Rechnungswesen und Controlling standen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Bewirtungskosten der Jahresabschlussfeier im Einkommensteuerbescheid für 2006 nicht.

Das Urteil zu den Bewirtungskosten für eine Jahresabschlussfeier
Die vom kaufmännischen Leiter geltend gemachten Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier sind nach Auffassung des Gerichtes in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzugsfähig.

Bewirtungsaufwendungen stellen dann Werbungskosten eines Arbeitnehmers dar, wenn es sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, sondern um Aufwendungen, die dem beruflichem Anlass dienen. Eine berufliche Veranlassung ist immer dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv dazu geeignet sind, diesen zu fördern.

Für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist neben dem Anlass einer Jahresabschlussfeier insbesondere noch von Bedeutung,  

  • in welcher Funktion der Gastgeber auftritt,
  • wer als Gast an der Jahresabschlussfeier teilnimmt und wer die Gästeliste aufstellt,
  • ob es sich bei den Gästen der Jahresabschlussfeier um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt,
  • an welchem Ort die Jahresabschlussfeier stattfindet,
  • ob sich die finanziellen Aufwendungen für die Jahresabschlussfeier im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
  • ob die Jahresabschlussfeier den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht.

In dem zu entscheidenden Fall zu den Bewirtungskosten für eine Jahresabschlussfeier spricht für die berufliche Veranlassung der Feier, dass es sich um eine Feier der Abteilung Rechnungswesen und Controlling gehandelt hat, die während der Arbeitszeit stattgefunden hat. Darüber hinaus waren bei der Jahresabschlussfeier ausschließlich Kollegen bzw. Mitarbeiter des kaufmännischen Leiters geladen.

Der Arbeitgeber des kaufmännischen Leiters hat ferner bestätigt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen – zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen – von den Abteilungs- bzw. Bereichsleitern selbst organisiert und finanziert werden.

Als weiteres Anzeichen für die berufliche Veranlassung hat das Gericht gewertet, dass der kaufmännische Leiter neben seinem Festgehalt auch variable Bezügen erhält, sodass seine Entlohnung auch vom Erfolg seiner Arbeit abhängt. In der Bewirtung anlässlich der Jahresabschlussfeier kann demzufolge auch eine Belohnung der Mitarbeiter im Rechnungswesen und Controlling für besondere Leistungen gesehen werden.

Hinweise zu Bewirtungskosten anlässlich einer Feier
Das Finanzamt geht unter Umständen von einer privaten Veranlassung einer Jahresabschlussfeier aus, wenn die Feier kurz vor oder kurz nach dem Geburtstag des Gastgebers stattfindet.

Wenn es sich bei den Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich einer Jahresabschlussfeier um einen geschäftlichem Anlass handelt, sind lediglich 70% der Ausgaben für die Jahresabschlussfeier abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Erfahrungsgemäß werden von der Finanzverwaltung die strengen Nachweisanforderungen bei den Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass auch bei den Bewirtungen aus beruflichem Anlass – z. B. anlässlich einer Jahresabschlussfeier –   im Bereich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit angewendet.

Allerdings finden sie nur insofern Anwendung, als dass der Arbeitnehmer selbst als Bewirtender bei der Jahresabschussfeier auftritt und nicht nur mittelbar an den Kosten beteiligt ist. Dennoch ist es zu empfehlen, den strengen Nachweiserfordernissen zur einfacheren Nachprüfbarkeit nachzukommen.