Der Grundsteuererlass bei geringen Mieteinnahmen

Vermieter haben bei geringen Mieteinnahmen die Möglichkeit, einen Antrag auf Grundsteuererlass zu stellen. Es liegt auch nicht im Ermessen des Beamten, ob die Grundsteuer tatsächlich erlassen wird. Lediglich die Frist darf man nicht versäumen.

Wenn erhoffte Mieteinnahmen – aus welchen Gründen auch immer – ausbleiben, können Vermieter einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen.

Antrag auf Grundsteuererlass
Bleiben Mieteinnahmen aus oder werfen die Grundstücke geringere Erträge ab, haben Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Grundsteuererlass. Hiefür ist bis zum 31. März des Folgejahres lediglich ein Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.

Zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Grundsteuererlass reicht ein formloser Antrag aus. Die Nachweise, warum Mieteinnahmen ausgeblieben sind, können später nachgereicht werden.

Anspruch auf Grundsteuererlass
Ob die Steuer aufgrund des Antrags auf Grundsteuererlass tatsächlich erlassen wird, liegt nicht im Ermessen der Beamten. Gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes ist ein Grundsteuererlass zu bejahen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken gemindert hat.

Allerdings wird die Grundsteuer nur erlassen, wenn den Vermieter keine Schuld an den geringeren Mieteinnahmen bzw. Grundstückserträgen trifft. Den Antrag auf Grundsteuererlass könnte der Beamte zum Beispiel ablehnen, wenn der Vermieter für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt und daher eine Vermietung unwahrscheinlich ist.

Grundsteuererlass bei ausbleibenden Mieteinnahmen
Ein Grundsteuererlass bei ausbleibenden Mieteinnahmen kommt durchaus häufiger in Betracht, als vielfach angenommen wird. Es reicht aus, wenn die Ertragseinbußen im Vergleich zu den tatsächlich vereinbarten oder zu den üblichen Mieten mehr als 50 Prozent betragen.

Ferner kommt ein Grundsteuererlass bei besonderen Ereignissen in Betracht, wie zum Beispiel ein Blitzeinschlag oder Hochwasser, sofern diese zu Ertragseinbußen geführt haben.

Kein Grundsteuererlass bei Renovierungsarbeiten
Ein Grundsteuererlass kommt demgegenüber nicht bei Leerstandszeiten in Betracht, die ursächlich auf Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten zurückzuführen sind. Diese Maßnahmen werden vom Eigentümer durchgeführt und sind von ihm auch beabsichtigt. 

Für den Grundsteuererlass sind persönliche Verhältnisse unerheblich
Es kommt für den Grundsteuererlass auch nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Haus- oder Grundstückseigentümers an. Für den Erlass der Grundsteuer ist allein die Tatsache relevant, dass es im betreffenden Jahr zu Miet- und Ertragsausfällen gekommen ist.

Somit haben auch Selbstnutzer keine Möglichkeit, sich die Grundsteuer erstatten zu lassen. Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer bereits in voller Höhe als zulässig anerkannt.

Wie hoch ist der Grundsteuererlass?
Liegen die Voraussetzungen für den Antrag auf Grundsteuererlass vor, so mindert sich die Grundsteuer um ein Viertel der ausgebliebenen Einnahmen. Sind Mieten komplett ausgeblieben, beträgt der Grundsteuererlass 100 Prozent. Um für den Antrag auf Grundsteuererlass die erforderlichen Nachweise zu erbringen, ist es ausreichend, dem zuständigen Mitarbeiter eine Auflistung mit den Differenzen zwischen Zahlungseingängen und Mietverträgen bzw. dem Mietspiegel zur Verfügung zu stellen.