Gewinnbeteiligung und deren Versteuerung – Allgemeines zur GmbH

Als Kapitalgesellschaft ist eine GmbH selbst ertragsteuerpflichtig. Aber bei ihr wird der Gewinn nicht über die Einkommenssteuererklärungen der Gesellschafter versteuert, sondern die Gewinne einer GmbH unterliegen einer eigenen Steuer, der Körperschaftssteuer, für die eine gesonderte Erklärung beim Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Ermittlung des Gewinns zur Berechnung der Körperschaftssteuer unterscheidet sich dabei nicht sehr wesentlich von der für die Einkommensteuer.

Die Gesellschafter einer GmbH können sich nicht so ohne weiteres eine Gewinnbeteiligung ausbezahlen lassen, so wie es ein Einzelunternehmer tun könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um eine 1-Personen GmbH handelt. Denn neben den Steuergesetzen müssen für GmbHs auch die entsprechenden Vorschriften des GmbH Gesetzes eingehalten werden.

Gewinnausschüttungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Es kommt sehr häufig vor, dass ein Gesellschafter einer GmbH auch gleichzeitig der Geschäftsführer ist (bei der 1-Personen GmbH beispielsweise). Diese erhalten dann von der GmbH ein Gehalt und sind daher nicht als selbständig zu betrachten. Der Geschäftsführer muss sein Gehalt über die Einkommenssteuer erklären. Boni, Tantiemen usw. werden dann als Gehalt behandelt. Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach dem Sozialversicherungsrecht jedoch Unternehmer.

Sollen einer GmbH Gewinne entnommen werden, müssen die Gesellschafter in einer Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. In der Regel wird der Gewinn anhand der einzelnen Anteile der Gesellschafter verteilt werden. Die Auszahlung von Gewinnbeteiligungen ist für die GmbH Steuer unerheblich, das die Auszahlungen von den Gesellschaftern versteuert werden müssen und nur Gewinne nach Abzug aller Steuern zur Verteilung gelangen. Dies ist bei einem Einzelunternehmen ebenfalls so.

Versteuerung der Gewinnentnahme beim Gesellschafter

Von Gesellschaftern entnommene Gewinne einer GmbH sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und entsprechend zu versteuern. Bis zum Jahre 2008 galt das Halbeinkünfte-Verfahren, nach dem ein Gesellschafter nur die Hälfte der Gewinnbeteiligung versteuern musste, beispielsweise bei einer Gewinnbeteiligung von 50.000 € unterlagen nur 25.000 € der Besteuerung. Der Nachteil dieses Verfahrens war, dass er dann aber auch nur die Hälfte seiner Aufwendungen im Hinblick auf die Beteiligung (wie Schuldzinsen für die Darlehensaufnahme zum Erwerb seiner Gesellschaftsanteile) als Werbungskosten absetzen konnte.

Im Jahre 2009 wurde die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % auf Kapitalerträge, um solche handelt es sich bei einer Gewinnbeteiligung, eingeführt. Mit der Einführung dieser Steuer wurde der Werbungskostenabzug abgeschafft. Wenn ein Gesellschafter mit einem Anteil von 1 % bis 25 % an der GmbH beteiligt ist und er dazu noch bei ihr angestellt ist, kann er jedoch das Teileinkünfte-Verfahren wählen. Er kann dann 60 % der Gewinnbeteiligung in der Einkommensteuererklärung angeben und auch 60 % der Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung abziehen.

Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?

Hin und wieder kann man diesen Begriff in der Steuerliteratur finden. Diese treten auf, wenn kein Gesellschafterbeschluss über die Verwendung von Gewinnanteilen gefasst wurde. Sie erfolgen somit verdeckt. Erhält beispielsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt, das weit über dem üblichen Gehalt liegt, ist dies eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wenn dies während einer steuerlichen Betriebsprüfung auffällt, muss der Anteil, der das übliche Gehalt für einen Geschäftsführer übersteigt, vom Geschäftsführer mit 25 % Kapitalertragsteuer versteuert werden.