Fremdwährungskurse zum Bilanzstichtag umrechnen

Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit Fremdwährungskursen bewertet wurden, sind zum Bilanzstichtag in Euro umzurechnen. Welchen Kurs Sie hierfür genau verwenden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat der zunehmenden Abwicklung von Geschäften in ausländischer Währung Rechnung getragen und regelt durch eine handelsrechtliche Vorschrift erstmals die Umrechnung von Fremdwährungskursen.

Fremdwährungskurse nach alter Rechtslage

Vor Inkrafttreten des BilMoG waren für Fremdwährungskurse die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB a. F. relevant. Danach durften Gewinne, die bei der Umrechnung von Fremdwährungskursen entstanden sind, nur bei Realisierung ausgewiesen werden. Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungskursen waren demgegenüber bereits im Entstehungszeitpunkt zu erfassen.

Fremdwährungskurse umrechnen

Wenn Sie zum ersten Mal Verbindlichkeiten in einer fremden Währung zu bilanzieren haben, stellt sich automatisch die Frage, wie Sie den Fremdwährungskurs in Euro umrechnen müssen.

Die Antwort finden Sie in § 256a Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Vorschrift wurde durch das BilMoG eingeführt und gilt für alle nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre. Danach ist bei der Umrechnung der Fremdwährungskurse ausdrücklich der Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag zu verwenden.

Erstmaliger Ansatz bei Fremdwährungskursen

Beim erstmaligen Ansatz einer Forderung bzw. Verbindlichkeit mit einem Fremdwährungskurs stellen Sie auf den Entstehungskurs beim Zugang ab. Hierbei unterscheiden Sie zwischen Geld- und Briefkurs. Der Geldkurs ist der Verkaufskurs der Bank für Devisen pro Euro. Dementsprechend ist der Briefkurs der Ankaufskurs der Bank für Devisen pro Euro.

Wichtig: Zugänge an Forderungen in ausländischer Währung bewerten Sie mit dem Briefkurs. Zugänge von Verbindlichkeiten bewerten Sie hingegen zum Geldkurs.

Für die Umrechnung der Fremdwährungskurse zum Jahresabschluss ist der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag maßgebend. Um diesen Kurs zu bestimmen, addieren Sie den Geld- und Briefkurs und dividieren das Ergebnis anschließend durch zwei.

Ausweis von Fremdwährungsgeschäften

Bei Fremdwährungskursen ist das Ergebnis aus der Währungsumrechnung für Vermögensgegenstände durch den entsprechenden Wertansatz in der Bilanz zu berücksichtigen. Die Grundlagen für diesen Wertansatz sind im Anhang des Jahresabschlusses wiederzugeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Unter den Posten "Sonstige betriebliche Erträge" und "Sonstige betriebliche Aufwendungen" sind solche Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die sich aus der Folgebewertung von Fremdwährungsgeschäften ergeben.