Finanzanlagen in der Bilanz richtig darstellen

Wertpapiere des Anlagevermögens, Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen und andere Finanzanlagen sollten in der Bilanz korrekt dargestellt und bewertet werden. Wie Sie dafür am besten vorgehen, erfahren Sie exemplarisch in diesem Artikel.

Zu den Finanzanlagen, die im Anlagevermögen der Bilanz auszuweisen sind, gehören Anteile und Ausleihungen an verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen.

Finanzanlagen in der Bilanz: Anteile an verbundenen Unternehmen

Anteile an verbundenen Unternehmen sind Kapitalanteile an Kapital-
und Personengesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Kommanditeinlagen
etc.). Zu diesen Finanzanlagen gehören ferner die wirtschaftlich
gleichgestellten Kapitalanteile, wie zum Beispiel stille Beteiligungen.

Zu den verbundenen Unternehmen gehören solche, die als Mutter- oder
Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Ein
Unternehmen ist in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
einzubeziehen, wenn das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss
ausüben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem
Mutterunternehmen

  1. bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
  2. bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist;
  3. das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
  4. bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.

Unter den Finanzanlagen in der Bilanz sind Anteile an verbundenen Unternehmen nur dann auszuweisen, wenn die Anteile dauernd (langfristig) dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Die Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt zu den Anschaffungskosten. Da die Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, werden Anteile an verbundene Unternehmen nicht planmäßig abgeschrieben. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist erforderlich, wenn der innere Wert (Ertragswert) des Anteils dauerhaft gesunken ist.

Ausleihungen an verbundenen Unternehmen

Zu den Ausleihungen an verbundene Unternehmen gehören vor allem Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie Darlehen. Diese Finanzanlagen sind in der Bilanz mit dem Nenn- bzw. Restwert anzusetzen.

Sonstige Beteiligungen und Wertpapiere

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.

Wertpapiere, die keine Beteiligung darstellen, sind dann als Finanzanlagen in der Bilanz zu aktivieren, wenn sie dazu bestimmt sind, langfristig dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen.