Fehlende Steuernummer in altem Mietvertrag gefährdet nicht den Vorsteuerabzug

Bei einem alten Mietvertrag ist der Vorsteuerabzug auch dann gewährleistet, wenn die Steuernummer des Vermieters dort nicht angegeben wurde.

Damit Unternehmen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können, sind einige Formalien zu beachten. So muss insbesondere die Rechnung alle gesetzlich geforderten Inhalte ausweisen, wovon es nur bei Belegen bis 150 Euro netto Ausnahmen gibt.

Unter anderem muss in der Rechnung die Steuernummer des ausstellenden Unternehmers angegeben werden. Doch wie verhält es sich bei einem alten Mietvertrag aus Zeiten, in denen diese Angabe noch nicht erforderlich war?

Steuernummer im alten Mietvertrag
Betriebe, die Räumlichkeiten anmieten, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist. Dabei muss die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erst in nach 2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben sein.

Ein Mietvertrag (oder auch Pachtvertrag) wird als Dauerschuldverhältnis in der Regel durch monatliche Teilleistungen ausgeführt. Damit ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erst in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen erfüllt.

Ein Mieter ist zum Vorsteuerabzug dann berechtigt, wenn

  • die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer im Mietvertrag betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und
  • die jeweilige Zahlungsaufforderung an den Mieter oder aber die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.

Der Vorsteuerabzug scheitert nicht daran, dass in einem Mietvertrag, der vor 2004 abgeschlossen wurde, keine Steuernummer angegeben wurde (FG München, Urt. v. 04.12.2008 – 14 K 1781/08, rkr).

Durch eine Gesetzesänderung von 2001 hat das leistende Unternehmen die Steuernummer zwar anzugeben, dies gilt allerdings erst ab 2004. Dementsprechend führt das Fehlen der Steuernummer im Mietvertrag bei einer zuvor ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Es ist auch nicht erforderlich,

  • einen solchen älteren Mietvertrag um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen oder
  • auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben.