Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien unterzeichnet

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien folgt hinsichtlich Inhalt und Aufbau dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Es sieht einige wesentliche Änderungen im Bereich der Mitarbeiterentsendung vor.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland, das am 30. März 2010 unterzeichnet wurde, sieht einige wesentliche Änderungen für den Bereich der internationalen Mitarbeiterentsendung vor:

  • Die Ansässigkeit einer Person wird durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland eigenständig in Artikel 4 DBA geregelt.
  • Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland wurde die Bestimmung der 183-Tage-Regelung im betreffenden Steuerjahr neu gefasst. Der Bezugszeitraum zur Bestimmung der 183-Tage-Regelung ist nun ein Zeitraum von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet.
    Durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland kann es daher in mehr Fällen als bisher zu einer Steuerpflicht im Einsatzland kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer sich an insgesamt mehr als 183 Tagen im Einsatzland aufhalten. Die Dauer des Aufenthalts pro Steuerjahr ist nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland nicht mehr relevant.
  • Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland enthält eine sogenannte Rückfallklausel, die in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens geregelt ist. Eine Abkommensvergünstigung erfolgt nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland nur für den Teil der Einkünfte, der im anderen Staat tatsächlich besteuert wurde. Hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, dieses nicht in Anspruch genommen, fällt das Besteuerungsrecht wieder an den anderen Staat zurück.
  • Durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen wurde das Recht auf Quellenbesteuerung für Dividenden beschränkt. Auch liegt das Besteuerungsrecht für Zinsen und Lizenzgebühren nun ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat.
  • Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland enthält keine Regelungen über die Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Demgegenüber obliegt das Besteuerungsrecht für Künstler und Sportler weiterhin dem Tätigkeitsstaat. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Für diese hat der Ansässigkeitsstaat des Künstlers bzw. Sportlers das Besteuerungsrecht.
  • Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland wurde ein Artikel für Tätigkeiten vor der Küste aufgenommen.
  • Darüber hinaus ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland der Artikel über persönliche Steuererleichterungen entfallen.
  • Schließlich enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland einige Missbrauchsklauseln, die sich insbesondere auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beziehen.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland noch nicht in Kraft
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland ist noch nicht in Kraft getreten. Vielmehr bedarf es noch der Umsetzung in das nationale Recht der beiden Länder und des anschließenden Austausches der Ratifikationsurkunden. In Deutschland findet es ab dem darauf folgenden Kalenderjahr Anwendung.