Die Gesellschafterliste der GmbH

Die Gesellschafterliste der GmbH dient - stärker als vor der Reform des GmbHG - dem Schutz von Gesellschaftsgläubigern. Sie soll über den derzeitigen Gesellschafterkreis, aber auch über die lückenlose Abfolge der Gesellschafter und den Wechsel von Gesellschaftsanteilen informieren.

Seit dem 01. November 2008 gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Das MoMiG hat unter anderem die Gesellschafterliste der GmbH aus ihrem bisherigen Dasein als Mauerblümchen gerissen.

Nach dem MoMiG hat die Geschäftsführung einer GmbH nach jeder Veränderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligung unverzüglich eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter hervorgeht und aus der die Höhe der Stammeinlage ersichtlich ist. Die Gesellschafterliste wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und dort in einem Sonderband abgelegt, der für jedermann einsehbar ist.

Die Gesellschafterliste dient – stärker als vor der Reform durch das MoMiG – dem Schutz von Gläubigern der GmbH. Die Gesellschafterliste soll über den derzeitigen Gesellschafterkreis, aber auch über die lückenlose Abfolge der Gesellschafter und den Wechsel von Gesellschaftsanteilen informieren.

Darüber hinaus kann die Gesellschafterliste Grundlage für den gutgläubigen Erwerb eines Nichtberechtigten sein, wenn der fehlerhafte Eintrag in der Gesellschafterliste drei Jahre lang bestand. Das heißt, dass ein Gesellschafter, der bereits ausgeschieden ist, aber aufgrund einer unterbliebenen Berichtigung der Gesellschafterliste noch im Handelsregister steht, seine angeblichen Anteile an gutgläubige Dritte verkaufen kann.

Gesellschafterliste auf neuestem Stand halten
Zur Vermeidung derartiger Fehler ist es notwendig, die Gesellschafterliste auf den neuesten Stand zu halten. Dies gilt vor allem für den Geschäftsführer der GmbH. Aufgrund der drohenden Schadensersatzhaftung (§ 40 Absatz 3 GmbHG) könnte es sein, dass er – für den Fall des gutgläubigen Erwerbs eines Nichtberechtigten durch Fehler in der Gesellschafterliste – in Haftung genommen wird.

Somit ist es sowohl für die Gesellschafter, als auch für die Geschäftsführung dringend erforderlich, eine aktuelle Gesellschafterliste vorzuhalten und dem Register zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich ist auch darauf zu achten, dass vorhandene Gesellschafterlisten auf Änderungen durchgesehen werden, um so Zweifelsfälle zu vermeiden.