Die Buchführungspflichten nach dem BilMoG

Der Regierungsentwurf des BilMoG sieht unter anderem vor, bestimmte Unternehmen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht zu befreien. Wer braucht zukünftig nur noch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen?

Bereits im Referentenentwurf zum BilMoG war zu lesen, dass für Unternehmen "erhebliche Erleichterungen" vorgesehen sind, da Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, gänzlich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden sollen.

Auch im Regierungsentwurf des BilMoG ist von "erheblichen Erleichterungen" die Rede. Allerdings heißt es nun: Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, werden gänzlich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Beide Entwürfe sehen gemäß der Begründung zu § 241a HGB-E vor, dass die jeweils genannten Unternehmen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschussrechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken können.

Für die von der Neuregelung betroffenen Unternehmen hätte diese Befreiung von der Buchführungspflicht einige Vorteile, da die Einnahmen-Überschussrechnung im Vergleich zum Jahresabschluss in der praktischen Handhabung deutlich einfacher ist. Stellt sich nur noch die Frage, welche Unternehmen tatsächlich durch das BilMoG von der Buchführungspflicht befreit werden.

Handelsrechtliche Regelungen zur Buchführungspflicht
Für gewerbetreibende Einzelunternehmer ergibt sich eine handelsrechtliche Verpflichtung, Bücher zu führen, aus § 238 Abs. 1 HGB. Diese Buchführungspflicht knüpft formal an die Kaufmannseigenschaft an. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Nach HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, sofern das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Im Umkehrschluss spricht man dann nicht von einem Handelsgewerbe, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist (sogenannte Kleingewerbetreibende). Für die Beurteilung sind nicht bestimmte Größenmerkmale entscheidend, sondern das Gesamtbild des Betriebes.

Für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten die gleichen Regelungen wie für Einzelunternehmen (§ 6 Abs. 1 HGB). Als Kaufleute sind sie grundsätzlich buchführungspflichtig. Allerdings gilt auch für sie die Einschränkung des § 1 Abs. 2 HGB, wobei sie bei Kleingewerblichkeit durch Eintragung in das Handelsregister zu einer Personenhandelsgesellschaft werden. Anders verhält es sich mit den übrigen Personengesellschaften, wie z. B. der GbR, der Partnerschaftsgesellschaft oder der stillen Gesellschaft. Diese sind nicht buchführungspflichtig.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und damit immer buchführungspflichtig. Die Vorschriften des HGB gelten hingegen nicht für Land- und Forstwirte sowie für Freiberufler.

Tabelle 1: Handelsrechtliche Buchführungspflichten

Kleingewerbetreibende Einzelunternehmen Keine Buchführungspflicht
Gewerbetreibende Einzelunternehmen Buchführungspflicht
Personenhandelsgesellschaften Buchführungspflicht
Andere Personengesellschaften Keine Buchführungspflicht
Kapitalgesellschaften Buchführungspflicht
Land- und Forstwirte Keine Buchführungspflicht
Freiberufler Keine Buchführungspflicht

Steuerrechtliche Regelungen zur Buchführungspflicht
Eine steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO. Danach hat jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese Verpflichtung auch für die Interessen der Besteuerung (sogenannte derivative Buchführungspflicht).

Für die originäre steuerliche Buchführungspflicht ist § 141 Abs. 1 Satz 1 AO maßgebend. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich die originäre steuerliche Pflicht, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen. Hierdurch werden Unternehmen, die nicht schon handelsrechtlich buchführungspflichtig sind, steuerlich verpflichtet, Bücher zu führen. Dies gilt insbesondere auch für Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.

Tabelle 2: Steuerrechtliche Buchführungspflichten

Kleingewerbetreibende, die die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO überschreiten Buchführungspflicht
Land- und Forstwirte, die die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO überschreiten Buchführungspflicht

Vorgesehene Buchführungspflichten nach dem BilMoG
Die Änderungsvorschläge im Referentenentwurf zur Buchführungspflicht ergeben sich durch die Einfügung von § 241a HGB-E. Diese Vorschrift soll die bestehende formelle Anknüpfung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft einschränken.

Die Buchführungspflicht bleibt zwar auch nach dem BilMoG weiterhin formell für alle Kaufleute bestehen. Allerdings sollen künftig für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Größenmerkmale festgelegt werden, bei deren Unterschreiten auf die Buchführung sowie die Aufstellung eines Inventars verzichtet werden kann. Dies soll alle nicht kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einem Umsatz von nicht mehr als 500.000 € sowie einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 € betreffen.

Insoweit würde § 241a HGB-E sicherlich Gewissheit im Hinblick auf die Abgrenzung der Kleingewerbetreibenden schaffen und in der praktischen Anwendung zu einer Erleichterung führen. Der Kreis der Nicht-Buchführungspflichtigen würde aber – wenn überhaupt – nur unwesentlich erweitert, da die Grenzen des § 241a HGB-E denen des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechen. Allenfalls bisher handelsrechtlich nicht als Kleingewerbetreibende einzustufende Unternehmen würden von der Änderung zur Buchführungspflicht profitieren, wenn sie nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen. Die Zahl der betreffenden Unternehmen dürfte aber eher gering sein.

Im Regierungsentwurf zum BilMoG ist schließlich nur noch von Einzelkaufleuten die Rede. Dementsprechend sollen nur noch nicht kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute mit einem Umsatz von nicht mehr als 500.000 € sowie einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 € von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit werden. Infolgedessen würden nur noch bisher handelsrechtlich nicht als Kleingewerbetreibende einzustufende Einzelkaufleute von der Änderung profitieren, wenn sie nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen.

Zusammenfassung
Das BilMoG wird – wenn es in der bekannten Form verabschiedet werden sollte – den Kreis der Buchführungspflichtigen nur geringfügig verkleinern.

Die Abgrenzung des Kleingewerbetreibenden im Hinblick auf die Buchführungspflicht anhand von klar definierten Schwellenwerten ist nur mit kleinen Vorteilen verbunden. Hierdurch wären handelsrechtlich nicht als Kleingewerbetreibende einzustufende Einzelkaufleute, die nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, zukünftig berechtigt, ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.