Bundesrat nimmt zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) Stellung

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG-RegE) Stellung bezogen. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen in einigen Bereich überraschend weit, sodass eine schnelle Umsetzung des Gesetzesvorhabens vor diesem Hintergrund fraglich ist.

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Bereits am 08.11.2007 hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den lang erwarteten Referentenentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgelegt. Mit diesem Entwurf kündigte sich die wohl größte Reform der handelsrechtlichen Bilanzierung seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) von 1985 an. Sowohl im Umfang als auch in der inhaltlichen Reichweite wurden umfangreiche Änderungen angekündigt.

Sein ambitioniertes Gesetzesvorhaben rechtfertigte das BMJ mit dem Ziel, das HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts aufzugeben. Zu den wichtigsten vorgesehenen Änderungen gehörten z. B.:

  • Kleinere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften werden von der Pflicht zur Buchführung, Inventar- und Abschlusserstellung befreit.
  • Die Größenkriterien zur Differenzierung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften erhöhen sich um etwa 20% (§ 267 HGB n. F.). Ebenso werden die Größenkriterien zur Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht um etwa 8 bis 20% angehoben (§ 293 HGB n. F.).
  • Alternativ zur Erstellung eines HGB-Jahresabschlusses dürfen Kapitalgesellschaften einen vollwertigen IFRS-Einzelabschluss aufstellen.
  • Für aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und aktive latente Steuern gilt eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB n. F.).
  • Die Umkehrmaßgeblichkeit wird abgeschafft (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).
  • Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird explizit als Vermögensgegenstand qualifiziert und im Einzelabschluss und Konzernabschluss ansatzpflichtig (§§ 246 Abs. 1, 309 Abs. 1 HGB n. F., Aufhebung von § 255 Abs. 4 HGB).
  • Der Sonderposten mit Rücklagenanteil wird abgeschafft (Aufhebung von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB).
  • Das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird aufgehoben (Aufhebung von § 248 Abs. 2 HGB).
  • Aufwandsrückstellungen werden verboten; als Ausnahme bleibt die Passivierungspflicht für Instandhaltungsrückstellungen bei Nachholung bis März des folgenden Geschäftsjahres (Aufhebung von § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB).
  • Bestimmte vorratsbezogene Zölle, Verbrauchssteuern sowie Umsatzsteuern dürfen nicht mehr unter den Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden (Aufhebung von § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen dürfen nicht mehr als Bilanzierungshilfe angesetzt werden (Aufhebung des § 269 HGB).
  • Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen, bei Rückstellungen unter Berücksichtigung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 HGB n. F.).
  • Rückstellungen sind abzuzinsen. Selbiges gilt für Verbindlichkeiten, die auf Rentenverpflichtungen beruhen und für die eine Gegenleistung nicht mehr erwartet wird (§ 253 Abs. 2 HGB n. F.).
  • Es gilt ein strenges Wertaufholungsgebot; als Ausnahme existiert ein Wertaufholungsverbot für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 HGB n. F.). 

Stellungnahme des Bundesrates
Am 21.05.2008 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes veröffentlicht. Dieser beinhaltete einige wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf.

Zu diesem Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hat dann der Bundesrat am 04.7.2008 Stellung genommen. Die Erklärung basiert auf der Empfehlung des Rechts-, Finanz-  und Wirtschaftsausschusses des Bundesrats sowie eines Antrags des Landes Baden-Württemberg. Sie ist insofern von Bedeutung, als dass es sich beim BilMoG um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt; d. h., das BilMoG kann ohne Zustimmung des Bundesrats nicht in Kraft treten.

In seiner Stellungnahme zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz greift der Bundesrat einige Punkte wieder auf, die im Referentenentwurf noch enthalten waren, im Regierungsentwurf jedoch nicht mehr.

Insbesondere die folgenden Sachverhalte stellt der Bundesrat erneut zur Diskussion:Die Befreiung von der Rechnungslegungspflicht soll neben Einzelkaufleuten auch für kleine Personenhandelsgesellschaften gelten. Dies war bereits im Referentenentwurf zum BilMoG vorgesehen, wurde aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bedenken jedoch verworfen.

Unter Hinweis auf die internationale Praxis wird angeregt, im Rahmen der Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts zum international üblichen Impairment-only-approach überzugehen und einen solchen Geschäfts- oder Firmenwert mithin nur außerplanmäßig abzuschreiben.Mit gleicher Argumentation wird vorgeschlagen, Rückstellungen – entsprechend den IFRS – nicht mit einem durchschnittlichen sondern einem Stichtagsmarktzinssatz abzuzinsen.

Bei der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens stellt der Bundesrat das Wahlrecht statt Pflicht zur Diskussion.Ebenso steht Wahlrecht statt Pflicht beim Ausweis aktiver latenter Steuern zur Diskussion.

Fazit
Für den interessierten Leser enthält die Stellungnahme des Bundesrats einige Überraschungen, vor allem in Bezug auf die Bilanzierungsvorschriften.

In Anbetracht der vorliegenden Diskussionspunkte sind sicherlich Zweifel angebracht, ob mit der für Herbst angekündigten Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen ist.