Behandlung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag nach IAS 10

Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Dennoch ist es möglich, dass nach dem Bilanzstichtag, aber vor Freigabe des Jahresabschlusses Informationen bekannt werden, aus denen sich neue Erkenntnisse über die Wertansätze in Bilanz und GuV ergeben.

Die Frage, wie solche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Rahmen einer Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berücksichtigen sind, ist in International Accounting Standards 10 (IAS 10) geregelt. Danach ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen

  • berücksichtigungspflichtige Ereignisse (adjusting events) und
  • nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse (non-adjusting events).

Dieses Unterscheidungsmerkmal ist bereits nach HGB bekannt: Aus dem Ereignis muss sich ein Rückschluss auf Verhältnisse am Bilanzstichtag ergeben und damit nachträglich zu einer besseren Erkenntnis bezüglich des Ansatzes oder der Bewertung der Bilanzposition führen. Ist ein solcher Rückschluss nicht gegeben, weil z. B. ein Schadensereignis (Feuer, Schiffsuntergang) nach dem Bilanzstichtag vorliegt, dann darf dieses Ereignis bilanziell nicht berücksichtigt werden.

Beispiele für zu berücksichtigende Ereignisse nach IAS 10:

  • Schuldner mit Zahlungsschwierigkeiten am Bilanzstichtag meldet innerhalb des Bilanzerstellungszeitraums Insolvenz an (Konkretisierung der Werthaltigkeit der Forderung am Bilanzstichtag)
  • Beilegung eines gerichtlichen Verfahrens
  • Entdeckung eines Betrugs oder Fehlers, die zeigt, dass der Jahresabschluss falsch ist
  • Verkauf von Vorräten nach dem Bilanzstichtag
  • Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen Schuldner, wenn die Aufdeckung der Handlung noch vor dem Bilanzerstellungszeitraum geschah

Nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nach IAS 10
Auch wenn ein Ereignis als nicht berücksichtigungspflichtig eingestuft wird, so ist dennoch bei einer wesentlichen Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darüber sowohl nach HGB (§ 289Abs.2 Nr.1 HGB) als auch nach IAS/IFRS (IAS 10.21) darüber zu berichten und eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen.

Beispiele für nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach IAS 10:

  • Umfangreicher Unternehmenszusammenschluss
  • Bekanntgabe eines Plans für die Aufgabe von Geschäftsbereichen
  • Zerstörung einer bedeutenden Produktionsstätte
  • Bekanntgabe oder Beginn der Durchführung einer umfangreichen Restrukturierung
  • Eingehen wesentlicher Verpflichtungen
  • Beginn umfangreicher Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind
  • Abschluss oder Beendigung bedeutender Verträge (z. B. Gewinnabführungsvertrag)
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen und von Kerngeschäftsfeldern

Ende des Aufhellungszeitraums nach IAS 10
Wie lange Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nach IFRS zu berücksichtigen sind, ist in IAS10.3 geregelt. Danach endet der Aufhellungszeitraum mit der Freigabe des Jahresabschlusses zur Veröffentlichung. Stellt sich natürlich die Frage, was unter der Freigabe zur Veröffentlichung zu verstehen ist, denn dieser Zeitpunkt ist strikt vom Zeitpunkt der Offenlegung (§ 325 HGB: Einreichung Handelsregister; Bundesanzeiger) zu trennen. Letztendlich hängt der Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung von der Gesellschaftsstruktur ab. Die nachfolgende Übersicht gibt hierzu einen Überblick.

Abbildung: Zeitpunkt der Freigabe zur Veröffentlichung nach IAS 10

Aktiengesellschaft Zeitpunkt, an dem der Gesamtvorstand den Jahresabschluss bzw. den Konzernabschluss an den Aufsichtrat zur Prüfung weiterleitet (§§ 170 Abs.1, 171 Abs.1 AktG).

Der Zeitpunkt der Weiterleitung wird durch einen förmlichen Aufstellungsbeschluss des Vorstands dokumentiert (Protokoll über die Beschlussfassung); fehlt es an einer förmlichen Beschlussfassung, dann sollte auf das Unterzeichnungsdatum durch den Vorstand abgestellt werden.

Praxis: Im Falle einer Prüfung dokumentiert das Unterzeichnungsdatum des Bestätigungsvermerks die tatsächliche Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Vorstand wird daher den Jahresabschluss unmittelbar vorher unterzeichnen und damit die Freigabe zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat dokumentieren.

GmbH ohne fakultativen Aufsichtsrat Zeitpunkt, an dem der Jahresabschluss von der Geschäftsleitung unterzeichnet wird. Ändert die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss im Rahmen des Feststellungsbeschlusses, dann verschiebt sich das Ende des Aufstellungszeitraums auf diesen Zeitpunkt.
GmbH mit fakultativem Aufsichtrat Zeitpunkt, an dem die Geschäftsleitung den Jahresabschluss an den Aufsichtsrat weiterleitet. Dies wird in der Praxis aber auch wieder mit dem Unterzeichnungsdatum des Jahresabschlusses durch die Geschäftsleitung einhergehen. Ändert die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss im Rahmen des Feststellungsbeschlusses, dann verschiebt sich das Ende des Aufstellungszeitraums auf diesen Zeitpunkt.

Nach IAS 10.17 ist im Anhang der Zeitpunkt anzugeben, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde und wer die Freigabe genehmigt hat.