Beachten Sie diese Bewertungsgrundsätze für Ihren Jahresabschluss

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Bewertungsgrundsätze zu beachten. Zu den Letztgenannten gehören beispielsweise die Grundsätze der Unternehmensfortführung, der Einzelbewertung und der Darstellungsstetigkeit. Erfahren Sie hier, was die einzelnen Grundsätze für Sie bedeuten.

Neben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses einige besondere Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach HGB zu beachten.

Bewertungsgrundsatz 1: Unternehmensfortführung

Nach diesem Bewertungsgrundsatz wird für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden unterstellt, dass Ihr Unternehmen seine Unternehmenstätigkeit fortsetzen wird.

Dieser Bewertungsgrundsatz darf nur in sehr wenigen Fällen durchbrochen werden, beispielsweise wenn ein Unternehmen überschuldet ist oder die Geschäftstätigkeit eingestellt werden soll. Liegt ein solch außergewöhnlicher Sachverhalt vor, muss zwingend von diesem Bewertungsgrundsatz abgewichen werden.

Bewertungsgrundsatz 2: Einzelbewertung

Jeder Vermögensgegenstand
in der Bilanz ist einzeln zu erfassen und zu bewerten. Mit diesem
Bewertungsgrundsatz soll verhindert werden, dass Wertminderungen bei
einem Vermögensgegenstand durch Wertsteigerungen bei einem anderen
ausgeglichen werden.

Bewertungsgrundsatz 3: Darstellungsstetigkeit

Nach diesem Bewertungsgrundsatz sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten.

Dieser Bewertungsgrundsatz wurde durch die Einführung des BilMoG verschärft, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu verbessern. Von der Darstellungsstetigkeit dürfen Sie nur noch in sehr begründeten Ausnahmefällen abweichen, z. B. bei Gesetzesänderungen.

Bewertungsgrundsatz 4: Realisationsprinzip

Nach dem Realisationsprinzip dürfen Sie Gewinne im Jahresabschluss nur ausweisen, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Mit diesem Bewertungsgrundsatz wird der Zeitpunkt konkretisiert, zu dem ein Gewinn als verwirklicht angesehen und dem Vermögen Ihres Unternehmens zugerechnet wird.

Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss gilt der Gewinn als realisiert, wenn Sie Ihre Leistung erbracht – beispielsweise geliefert – haben. Erst dann haben Sie auch den Anspruch auf die Gegenleistung, beispielsweise auf Zahlung des Kaufpreises. Ein Risiko besteht dann nur noch hinsichtlich des Zahlungseingangs. Besteht eine realistische Möglichkeit des Zahlungsausfalls, berücksichtigen Sie dieses Risiko aber im Rahmen einer Rückstellung.

Imparitätsprinzip

Noch nicht realisierte Gewinne dürfen im Jahresabschluss nicht ausgewiesen werden. Gemäß dem Imparitätsprinzip müssen noch nicht realisierte Verluste aber ausgewiesen werden, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Dieser Bewertungsgrundsatz führt somit zu einer ungleichen Behandlung (Imparität = Ungleichheit) von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

Noch nicht realisierte Verluste berücksichtigen Sie zum Beispiel durch die Bildung von außerplanmäßigen Abschreibungen, Wertberichtigungen oder Rückstellungen. Darüber hinaus leiten sich aus dem Imparitätsprinzip zwei weitere Bewertungsgrundsätze ab, das Niederstwertprinzip und das Höchstwertprinzip.