Allgemeines über die Aufstellung des Jahresabschlusses

Die handelsrechtlichen Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses finden Sie in § 242 Absatz 1 HGB. Gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss müssen Kapitalgesellschaften ergänzende Bestimmungen beachten, die ich Ihnen im Folgenden vorstellen möchte.

Für jeden Kaufmann besteht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden korrekt darstellt. Hierzu gehört auch eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres.

Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses

Handelsrechtlich ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses aus § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 HGB.

Zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Unternehmen verantwortlich, also bei Einzelunternehmen der Geschäftsinhaber, bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter und bei den Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer.

Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften können Sie zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Feststellung unterscheiden.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses betrifft bei Personen- und Kapitalgesellschaften die technische Anfertigung des Jahresabschlusses. Hierfür verantwortlich ist die Geschäftsführung. Demgegenüber betrifft die Feststellung des Jahresabschlusses die Billigung oder Genehmigung des aufgestellten Jahresabschlusses. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss für die Beteiligten, d. h. die Gesellschafter und die Gesellschaft, erst mit seiner Feststellung rechtsverbindlich.

Feststellung des Jahresabschlusses bei Aktiengesellschaften

Der Jahresabschluss wird bei Aktiengesellschaften in der Regel dadurch festgestellt, dass der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt (§ 172 AktG).

Beachten Sie: Ausnahmsweise kann die Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig sein, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen oder der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat nicht gebilligt wird (§ 173 AktG).

Bei Personengesellschaften und GmbHs wird der Jahresabschluss dagegen grundsätzlich durch die Gesellschafter festgestellt (§ 42a GmbHG).