Audit Committees: Ab 2010 mit einem Financial Expert zu besetzen

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), mit dem Audit Committees erstmal ausdrücklich kodifiziert wurden, steigen auch die Anforderungen an die Besetzung von Aufsichtsräten. Aber auch für Unternehmen ohne Aufsichtrat besteht Handlungsbedarf.

Zum 1. Januar 2010 müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ohne Aufsichtsrat einen eigenen Prüfungsausschuss, ein sogenanntes Audit Committee, einrichten.

Dieses Audit Committee ist ebenso wie ein Aufsichtsrat mit einem Financial Expert zu besetzen, der die gleichen Prüfungsaufgaben übernimmt. Daher sind alle Unternehmen, die keinen Aufsichtsrat haben, angehalten, ein entsprechendes Gremium zu schaffen.

Das Audit Committee muss mit eigenen Prüfungsaufgaben ausgestattet sein und auch personell entsprechend besetzt werden.

Pflicht zur Einrichtung von Audit Committees
Die Pflicht, Audit Committees einzurichten, besteht nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB nur für solche kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die über keinen Aufsichtsrat beziehungsweise Verwaltungsrat verfügen, der die aktienrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und bei dem mindestens ein Mitglied ein unabhängiger Finanzexperte ist.

Darunter fallen zum Beispiel GmbHs sowie Genossenschaften ohne Aufsichtsrat, Personenhandelsgesellschaften i. S. von § 264a HGB oder Kreditinstitute und Versicherungsinstitute in der Rechtsform der Personengesellschaften, sofern sie eine Kapitalmarktorientierung aufweisen. Diese Unternehmen sind verpflichtet, entweder Audit Committees oder entsprechende Aufsichtsräte einzurichten, wobei jeweils mindestens ein Mitglied dieser Organe ein unabhängiger Finanzexperte sein muss.

Hier finden Sie umfangreiche Erläuterungen zur Einrichtung von Audit Committees.