Arbeitszeitkonten effektiv nutzen

Bei einer Auftragsflaute lassen sich Arbeitszeitkonten flexibel zur Überbrückung nutzen.

Noch hat sich die Wirtschaftskrise nicht voll bei den Unternehmen und Arbeitnehmern bemerkbar gemacht. Wenn die Rezession aber weiterhin anhält, dürfte der Druck auf die Unternehmen und Beschäftigten steigen. Das geltende Arbeitsrecht bietet einige wirkungsvolle Instrumente, um die Arbeitszeit – zum Beispiel mit Arbeitszeitkonten – an ein geringeres Auftragsvolumen anzupassen.

Arbeitszeit durch Arbeitszeitkonten reduzieren
Arbeitszeitkonten (Gleitzeit- und Überstundenkonten) sind in vielen Unternehmen verbreitet. Bei einem Auftragsmangel wirken diese Arbeitszeitkonten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Puffer. Für den Arbeitgeber, weil er durch die Reduzierung der tatsächlichen Arbeitszeit Personalkosten sparen kann. Für den Arbeitnehmer sind diese Arbeitszeitkonten eine Möglichkeit, die Krise sozialverträglich zu überbrücken.

Die Arbeitnehmer müssen in solchen Zeiten keine Arbeitsleistung erbringen, erhalten ihr Entgelt aber für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeit. In Krisenzeiten können solche Arbeitszeitkonten daher als Puffer und auch als Schutz für die Arbeitnehmer fungieren, der eine Auftragsschwäche überbrücken hilft.

Denn bevor über gravierendere Maßnahmen wie Kurzarbeit oder Kündigungen nachgedacht werden muss, kann zunächst das Arbeitszeitguthaben verbraucht werden.

Hinweis:  Wenn die Arbeitszeitkonten verbraucht wurden, sollte unter Umständen geprüft werden, ob diese auch ins "Minus" gefahren werden können. Bei einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (-vertretern) stünde dann ein zusätzlicher Arbeitszeitpuffer zur Verfügung.

Arbeitszeitkonten sind nicht unproblematisch
Um solche Arbeitszeitkonten zur Reduzierung der Arbeitszeit in der Krise zu nutzen, müssen allerdings auch einige Besonderheiten beachtet werden. So entfällt zum einen nach § 7 Abs. 3 SGB IV die Sozialversicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer länger als einen Monat von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Zum anderen sind die Guthabenansprüche nicht insolvenzgeschützt.

Ist der Arbeitgeber insolvent, bevor das Gleitzeit- oder Überstundenkonto abgebaut werden konnte, erhält der Arbeitnehmer für seine bereits geleistete Arbeit im Regelfall nur eine geringe Quote der ihm eigentlich zustehenden Vergütung.

Rechtlicher Rahmen für Arbeitszeitkonten
Für Arbeitszeitkonten zur Überbrückung der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit sowie für sogenannte Langzeitkonten hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen – zum Beispiel mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen – zwar verbessert. Der novellierte § 7b Nr. 2 SGB IV erfasst jedoch explizit nur solche Arbeitszeitkonten bzw. Wertguthaben, die gerade nicht die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen. Die Novellierung erfasst damit nur längerfristige vor allem im Interesse des Arbeitnehmers liegende Arbeitszeitkonten.