Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen

Zum Anlagevermögen gehören nur diejenigen Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Für das Umlaufvermögen existiert dagegen keine gesetzliche Definition

Anders als beim Anlagevermögen gibt es für das Umlaufvermögen keine gesetzliche Definition. Daher wird das Umlaufvermögen im Umkehrschluss vom Anlagevermögen abgegrenzt. Danach gehört zum Umlaufvermögen die Gesamtheit derjenigen Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nicht dauerhaft zur Verfügung stehen sollen.

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Für die Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend.

Um zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu unterscheiden, ist das Merkmal "dauerhaft" nicht nur rein zeitlich zu verstehen. Es kommt vielmehr auf die Zweckbestimmung des zu betrachtenden Gegenstandes an. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang sowohl die objektiven Nutzungseigenschaften und vor allem der subjektive Wille des Bilanzierenden, den Vermögensgegenstand entweder im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen einzusetzen.

Anlagevermögen oder Umlaufvermögen: Subjektive Einschätzung maßgebend
Soll der Gegenstand im Unternehmen dauerhaft genutzt werden, ist er dem Anlagevermögen zuzuordnen. Ist er demgegenüber aber z. B. zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt, ist er dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Beispiele: Dem Anlagevermögen sind in der Regel stets zuzuordnen: Fabrikations- und Bürogebäude, technische Produktionsanlagen und Produktionsmaschinen. Demgegenüber rechnen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Handelswaren stets zum Umlaufvermögen.

Zweckbestimmung beim Anlagevermögen entscheidend
In den Beispielen von oben ist die Zweckbestimmung relativ eindeutig. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen ist hier zweifelsfrei möglich. Dies muss aber nicht immer der Fall sein:

Beispiel: Ein Möbelhändler erwirbt vier Schreibtischstühle, von denen er einen für seine Ausstattung verwendet. Ein Stuhl ist für das von ihm genutzte Büro vorgesehen und die anderen beiden Stühle sind zum Verkauf. Der für sein Büro verwendete Stuhl gehört zum Anlagevermögen. Die beiden zum Weiterverkauf vorgesehenen Stühle gehören zum Umlaufvermögen.

Ob der Stuhl für die Ausstellung zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehört, ist danach zu beurteilen, ob der Möbelhändler den Stuhl auch jederzeit verkaufen würde. In diesem Fall wäre er dem Umlaufvermögen zuzurechnen, im anderen Fall dem Anlagevermögen.

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Kategorien des Anlagevermögens
Zur Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen kann man sich auch an den Kategorien des Anlagevermögens orientierten. Innerhalb des Anlagevermögens erfolgt eine Unterscheidung zwischen den immateriellen Vermögensgegenständen, den Sachanlagen und den Finanzanlagen.