Anlagenspiegel nach BilMoG

Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung einzelner Posten des Anlagevermögens gemäß § 268 Abs. 2 HGB darzustellen. Diese Darstellung kann wahlweise in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden.

In der Bilanz sind die Bestandteile des Anlagevermögens und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ersichtlich. Darüber hinaus verlangt § 268 Abs. 2 HGB, dass die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens im abgelaufenen Geschäftsjahr in einem sogenannten Anlagenspiegel (Anlagengitter) wahlweise in der Bilanz oder im Anhang dargestellt wird.

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagenspiegels entfällt für kleine Kapitalgesellschaften gem. § 274a Nr. 1 HGB.

Die Positionen im Anlagenspiegel
Für jeden Bilanzposten des Anlagevermögens sind im Anlagenspiegel die gesamten historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlichen Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und kumulierten Abschreibungen aufzuführen. Damit enthält der Anlagenspiegel nur Positionen des Anlagevermögens, nicht hingegen des Umlaufvermögens.

Darstellung im Anlagenspiegel
Für die Darstellung der Bilanzposten im Anlagenspiegel sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der am Jahresanfang vorhandenen Vermögensgegenstände der Ausgangspunkt.

Die weitere Reihenfolge im Anlagenspiegel ist grundsätzlich frei wählbar. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist es allerdings sinnvoll, dass im Anlagenspiegel zumindest die Zugänge vor den Abgängen und Abschreibungen ausgewiesen werden.

Die Buchwerte zum Jahresende ergeben sich im Anlagenspiegel aus der Addition bzw. Subtraktion der einzelnen Spalten. Diese sind im Anlagenspiegel zwar nicht zwingend auszuweisen, sie stellen aber eine sinnvolle Erweiterung dar. Dies gilt auch für die Aufnahme der Buchwerte des Vorjahres im Anlagenspiegel.

Die Abschreibung im Anlagenspiegel
Die Abschreibungen des abgelaufenen Geschäftsjahres können entweder in der Bilanz oder im Anhang vermerkt oder direkt im Anlagenspiegel angegeben werden (§ 268 Abs. 2 HGB).

Aufbau des Anlagenspiegels
Ein Anlagenspiegel könnte unter Berücksichtigung der freiwilligen Ergänzungen wie folgt aufgebaut sein:

  • Spalte 1 (historische Anschaffungskosten) des Anlagespiegels enthält sämtliche am Anfang des Geschäftsjahres im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit ihren historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Spalte 2 (Zugänge) des Anlagenspiegels erfasst die mengenmäßigen Bestandszunahmen im abgelaufenen Geschäftsjahr mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei einer nachträglichen Erhöhung im Zugangsjahr ist diese zwingend als Zugang zu erfassen. Bei nachträglichen wertmäßigen Erhöhungen kommt auch ein Ausweis in der Zuschreibungsspalte in Betracht.
    Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis einschließlich 150 Euro brauchen im Fall der Nichtaktivierung weder als Zugang noch als Abgang bzw. als Abschreibungsaufwand im Anlagenspiegel ausgewiesen werden. Demgegenüber sind Wirtschaftsgüter von 150 Euro bis 1.000 Euro in den Anlagenspiegel mit aufzunehmen. Im Jahr der Bildung sowie in den darauf folgenden vier Wirtschaftsjahren sind sie mit jeweils 20 Prozent erfolgswirksam abzuschreiben.
    Somit wird trotz des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit durch Anwendung der Ausnahmeregelung des § 252 Abs. 2 HGB die Bildung eines solchen Sammelpostens auch handelsrechtlich als zulässig erachtet.
  • In Spalte 3 (Abgänge) des Anlagenspiegels sind die mengenmäßigen Bestandsverminderungen aufgrund tatsächlichen Ausscheidens – etwa durch Verkauf, Verschrottung – zu erfassen. Im Anlagenspiegel sind diese Abgänge in Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen.
    Sie setzen sich somit aus dem Restbuchwert des Vermögensgegenstandes zuzüglich der in den kumulierten Abschreibungen enthaltenen bisherigen Wertminderungen zusammen. Die kumulierten Abschreibungen im Abgangsjahr sind im Anlagenspiegel entsprechend zu vermindern.
  • Spalte 4 (Umbuchungen) im Anlagenspiegel bezieht sich auf Austauschvorgänge innerhalb verschiedener Posten des Anlagevermögens. Ein typischer Fall betrifft geleistete Anzahlungen, die auf die entsprechenden Bilanzposten umzugliedern sind.
  • In Spalte 5 (Zuschreibungen) des Anlagenspiegels sind die wertmäßigen Erhöhungen durch Rückgängigmachung vorhergehender Abschreibungen zu erfassen. So sind etwas bei Wertaufholungen die kumulierten Abschreibungen in dem Folgejahr um die Zuschreibungen des Vorjahres zu vermindern.
  • Spalte 5 (kumulierten Abschreibungen) im Anlagenspiegel umfasst sämtliche plan- und außerplanmäßigen Abschreibungen aller am Abschlussstichtag noch vorhandenen Vermögensgegenstände, vermindert um die Zuschreibungen der Vorjahre. Diese Spalte im Anlagenspiegel enthält auch die nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und die sich aus steuerfreien Rücklagen ergebenden (z. B. § 6b EStG) Beträge.
  • Spalte 7 (Buchwert am Ende des Geschäftsjahres) im Anlagenspiegel ergibt sich rechnerisch durch die folgende Gleichung: Buchwert = (1) + ( 2) ./. (3) + ./. (4) + (5) ./. (6).