Teilwertabschreibung auf Kapitalanlagen

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Aktien im Frühjahr 2001 erworben. Zum Bilanzstichtag (31.12.2001) hatte sich der Wert der Aktien nahezu halbiert. Grund genug für das betroffene Unternehmen, eine Teilwertabschreibung auf den damaligen Kurswert vorzunehmen. Anderer Meinung waren hier jedoch die Richter des Kölner Finanzgerichts.

Lediglich Kursschwankungen für die Richter
Sie entschieden im Urteil vom 21.06.2006 (Az. 13 K 4033/05), dass eine Teilwertabschreibung für im Anlagevermögen gehaltene Kapitalanlagen nicht zulässig ist. Das Gericht ist der Auffassung, eine Teilwertabschreibung sei nur dann zulässig, wenn es hinreichende Indizien für eine andauernde Wertminderung gibt. Diese andauernde Wertminderung sei dann nicht zu erkennen, wenn sich die Kapitalanlage im Rahmen des zugehörigen Aktienindex bewegt. Die Richter sahen in den Kursverlusten lediglich Wertschwankungen, die nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigen.

Tipp: Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig. Sind Sie in einer vergleichbaren Situation, nehmen Sie zunächst auch eine entsprechende Teilwertabschreibung vor. Erläutern Sie die im Anhang zu Ihrer Bilanz.

Das Finanzamt wird dann Ihre Teilwertabschreibung rückgängig machen. Gegen den Steuerbescheid können Sie dann Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens zusammen mit der Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Wenn die Indizes steigen und Ihre Aktien fallen Sollten Ihre zum Anlagevermögen gehörenden Aktien bei steigenden Aktienindizes fallen, können Sie Teilwertabschreibung auf den zum Bilanzstichtag festgelegten Kurswert direkt aus der Urteilsbegründung ableiten.